Patientenrechte und Patienten-Rechtsschutzversicherung bei der IK

Neues Patientenrechtegesetz in Kraft

Am 26.2.2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft, das den Schutz von Patienten verbessern und deren Rechte gut sichtbar und verständlich machen soll. D.h. aus Patienten, die ihren Ärzten blind vertrauen und kaum Nachfragen stellen, sind selbstbewusste und kritische Verbraucher geworden = Arzt und Patient sollen sich auf Augenhöhe begegnen können.

Anspruch: Das Gesetz kodifiziert das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), fördert die Fehlervermeidungskultur, stärkt die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern, stärkt die Rechte gegenüber Leistungsträgern und stärkt die Patientenbeteiligung. Hervorzuheben sind zudem die umfassenden Aufklärungs- und Informationspflichten des behandelnden Arztes.

Rechte, aber auch Pflichten der Versicherten und Patienten

Das Patientenrechtegesetz führt zahlreiche Rechte, aber auch Pflichten der Versicherten und Patienten auf. Hierzu zählen insbesondere:

  • Mit dem Behandlungsvertrag (§ 630c BGB) verpflichtet sich der Patient, die vereinbarte Behandlung zu bezahlen, sofern nicht die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Dafür erhält er vom Arzt oder Therapeuten eine Heilbehandlung, für die es aber keine Zusicherung auf Erfolg gibt.
  • Patienten müssen zu Beginn der Behandlung über Diagnose und Therapie von ihrem Behandelnden verständlich informiert werden. Auf Nachfrage haben sie das Recht, über einen eventuellen Behandlungsfehler aufgeklärt zu werden, wenn es dafür erkennbare Anhaltspunkte gibt. Der Patient hat zudem das Recht, von seinem Behandelnden über die Kosten der Behandlung informiert zu werden, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernehmen wird (etwa Individuelle Gesundheitsleistungen [IGeL]).
  • Patienten müssen vor einem (operativen) Eingriff über die Risiken des Eingriffs sowie seine Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten informiert werden. Gibt es Behandlungsalternativen, muss der Arzt sie auch darüber informieren. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen. Der Patient muss hierbei genug Zeit haben, die Vor- und Nachteile eines Eingriffs abzuwägen. Die Aufklärung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat.
  • Der Patient muss vor einem (operativen) Eingriff seine Einwilligung schriftlich erklären. Ausnahmen sind unaufschiebbare Maßnahmen, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.
  • Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm Abschriften auszuhändigen. Die Kosten für die Abschriften muss der Patient übernehmen.
  • Beweislastverteilung: Ist von einer fehlerhaften Behandlung auszugehen und will oder muss der Patient seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, so gilt auch im Arzthaftungsprozess der Grundsatz, dass der Patient die ihm nützlichen Tatsachen beweisen muss. Dies gilt sowohl für den Behandlungsfehler selbst, als auch für die Ursächlichkeit des daraus entstandenen Schadens. Hier gerät der Patient schnell in Beweisnot, da er regelmäßig weder über die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse, noch über die Behandlungsakte und sonstigen medizinischen Unterlagen verfügt. Die Rechtsprechung hat aufgrund dieses spezifischen Informationsgefälles und der gefahrengeneigten medizinischen Tätigkeit für bestimmte Fallkonstellationen unterschiedliche Beweiserleichterungen für den Patienten entwickelt. Diese haben nunmehr Eingang ins bürgerliche Gesetzbuch gefunden. So sind auf unterschiedlichen Ebenen Beweiserleichterungen vorgesehen, unter anderem im Falle von Dokumentations-, Einwilligungs- und Aufklärungsmängeln, bei der Verwirklichung eines medizinisch voll beherrschbaren Risikos, bei Durchführung der Behandlung durch einen nicht entsprechend qualifizierten Arzt sowie bei groben Behandlungsfehlern.
  • Krankenkassen sollen ihre Versicherten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler unterstützen, damit diese mögliche Schadenersatzansprüche beim Verursacher des Behandlungsfehlers geltend machen können. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird - z.B. mit medizinischen Gutachten - geschehen.
  • Dies kann auch eine Patienten-Rechtsschutzversicherung leisten: Die Innovationskasse bietet ab sofort jedem Teilnehmer am Bonusprogramm automatisch eine Patienten-Rechtsschutzversicherung wegen Behandlungs- und/ oder Aufklärungsfehlern an. Sie beinhaltet u.a. eine umfassende rechtliche Beratung und eine Kostenübernahme im Rechtsschutzfall von bis zu 1 Million EUR.
  • Nach der Neuregelung in § 13 Absatz 3a SGB V ist über Leistungsanträge von Versicherten innerhalb der dort näher genannten Fristen zu entscheiden. Nicht erfasst sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des SGB IX.
  • Versicherte können ihre Teilnahmeerklärung an besonderen Versorgungsverträgen (beispielsweise hausarztzentrierte oder integrierte Versorgung) innerhalb von zwei Wochen bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen.
  • Patientenverbände dürfen zu den Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung Stellung nehmen und in den Landesgremien zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen mitberaten. Darüber hinaus können sie im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) eigene Themen zur Beratung einbringen.
  • Darüber hinaus werden die Aufgaben des Patientenbeauftragten erweitert: Er erstellt eine umfassende Übersicht der Patientenrechte.
  • Der neu eingefügte § 219 d SGB V sieht die Schaffung einer nationalen Kontaktstelle zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vor. Diese stellt insbesondere Informationen über die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedsstaaten bereit.

Haben Sie Fragen? Senden Sie uns gern eine Nachricht an behandlungsfehler(at)die-ik(dot)de.

Ombudsperson beim Medizinischen Dienst (MD)

Die Krankenkassen sind in bestimmten Fällen veranlasst, Antrage auf Leistungen gutachterlich beurteilen zu lassen. Diese Beurteilung übernimmt dabei der Medizinische Dienst (MD), der regional organisiert ist.

Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes wenden können. Die Ombudsperson unterstützt Sie vertraulich und unparteiisch bei der Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es zu Unregelmäßigkeiten während der Begutachtung gekommen ist oder Sie andere Hinweise im Zusammenhang mit der Begutachtung geben möchten. Mit Ihrem Einverständnis nimmt die Ombudsperson Kontakt mit der zuständigen Stelle im Medizinischen Dienst auf und bittet um eine Stellungnahme zur Beschwerde. In Konfliktsituationen versucht die Ombudsperson zwischen den Beteiligten zu vermitteln.

Ihr Anliegen richten Sie direkt an die Ombudsperson des Medizinischen Dienstes in Ihrem Bundesland. Eine Übersicht der derzeit bestellten Ombudspersonen finden Sie unter https://www.medizinischerdienst.de/medizinischerdienst/ombudspersonen/.

Die Einschaltung der Ombudsperson beim Medizinischen Dienst ersetzt nicht einen notwendigen Widerspruch, wenn Sie mit der Leistungsentscheidung zu Ihrem Antrag nicht einverstanden sind. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Ihnen vorliegenden Bescheid.

Weiterführende Informationen

  • Informationsseite "Patientenrechte" des Bundesministerium für Gesundheit
    bmg.bund.de
  • Informationsseite zum Patientenrechte des Patientenbeauftragten der Bundesregierung
    patientenbeauftragter.de

Fotohinweis: © Toni Anett Kuchinke panthermedia.net

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