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Häufige Fragen an die Innovationskasse

Die IK hat auf dieser Seite die häufigsten Fragen zum Bonusprogramm bei der Innovationskasse und die dazu passenden Antworten für Sie aufbereitet.

Für weitergehende Fragen schreiben Sie uns eine verschlüsselte Nachricht oder nutzen Sie einfach das IK-Servicetelefon unter der Telefonnummer 0385 6373-830.


Am Bonusprogramm können grundsätzlich alle IK-Versicherten teilnehmen. Hierbei unterscheiden wir zwischen Kinderbonus, Erwachsenenbonus und Bonus für die Schwangerschaftsvorsorge.

In Ihrem individuellen Bonuszeitraum sind die für das jeweilige Lebensalter empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und in Ihrem persönlichen Bonusheft nachzuweisen.

Einen Überblick über die Früherkennungsuntersuchungen und in welchem Lebensalter welche anstehen, erhalten Sie auf der Informationsseite zum Bonusprogramm.

Für den Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen benötigen wir Stempel und Unterschrift der Praxis, sowie das Datum der jeweiligen Untersuchung in Ihrem IK-Bonusheft.

Am schnellsten reichen Sie uns Ihr vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Bonusheft über unsere IK-App ein. Alternativ dazu per E-Mail oder über den klassischen Postweg (IKK – Die Innovationskasse, 19102 Schwerin) in Papierform.

Sie haben nach Ablauf Ihres individuellen Bonuszeitraumes von zwölf Monaten weitere drei Monate Zeit, Ihr persönliches Bonusheft einzureichen. Darüber hinaus ist es uns nicht mehr möglich, dieses für eine Prämienzahlung zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ihr individueller Bonuszeitraum beginnt am 1. Juli 2024 und endet somit am 30. Juni 2025. Sie müssen uns Ihr Bonusheft innerhalb einer Frist von 3 Monaten, also spätestens bis zum 30.09.2025 einreichen.

Die Teilnahme am Bonusprogramm wird mit Einreichung Ihres persönlichen Bonusheftes erklärt. Ihr neuer individueller Bonuszeitraum startet mit dem jeweiligen 1. des Folgemonats, abhängig von der Wahl Ihrer Bonusprämie.

Beispiele:

Bonusheft wird am 15.06.2024 eingereicht, Ihr neuer Bonuszeitraum läuft vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2025.

Bonusheft wird am 01.07.2024 eingereicht, Ihr neuer Bonuszeitraum läuft vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2025.

Gern können Sie uns Ihr vollständig ausgefülltes Bonusheft vor Ablauf Ihres Bonuszeitraumes einreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr nächstes Teilnahmejahr erst nach Ablauf des durch Sie gewählten Teilnahmezeitraums beginnt.

Beispiel:

Ihr individueller Bonuszeitraum beginnt am 1. Oktober 2024 und endet somit am 30. September 2025. Sie übermitteln uns im Januar 2025 Ihr Bonusheft oder rechnen Ihren Bonuszeitraum ab. Ihr nächster Bonuszeitraum beginnt aber erst am 01.10.2025 und läuft bis 30.09.2026; eine Auszahlung ist frühestens im Jahr 2026 möglich.

Eine Auszahlung der Bonusprämie ist rückwirkend für vergangene Jahre nicht möglich.

Es kann maximal eine Bonusprämie pro Jahr ausgezahlt werden, auch wenn der individuelle Bonuszeitraum sich über zwei Kalenderjahre erstreckt.

Beispiel:

Sie haben am 15.06.2024 Ihre Bonusprämie ausgezahlt bekommen, Ihr individueller Bonuszeitraum läuft vom 01.07.2024 bis 30.06.2025. Ihr neues Bonusheft können Sie frühestens in 2025, aber spätestens bis zum 30.09.2025, mit den nachgewiesenen Vorsorgeuntersuchungen zur Auszahlung einreichen.

Zusätzlich zu den anderen Bonusoptionen können Schwangere eine weitere Bonusprämie erhalten. Wurden sämtliche Früherkennungsuntersuchungen nach der Mutterschaftsrichtlinie innerhalb der Schwangerschaft in Anspruch genommen? Lassen Sie es sich einfach nach der Entbindung von Ihrem behandelnden Arzt in Ihrem persönlichen Bonusheft bestätigen. Eine Kopie des Mutterpasses ist nicht ausreichend. Sie können sich Ihr persönliches Bonusheft bequem über unsere Internetseite downloaden.

Selbstverständlich haben die Kinder bereits ab dem Tag der Geburt die Möglichkeit ebenfalls an unserem Bonusprogramm teilzunehmen.

Babys erhalten Ihren Babybonus für das erste Lebensjahr, sobald die Früherkennungsuntersuchungen U1-U6, sowie die Schutzimpfungen in Ihrem persönlichen Bonusheft nachgewiesen wurden.

Lassen Sie sich direkt im Rahmen des ärztlichen Termins die Maßnahme bestätigen. Wenn Sie sich die Bestätigung erst im nächsten Quartal holen, kann die Praxis eine Gebühr verlangen. Diese dürfen wir Ihnen jedoch nicht erstatten.

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, an den Versicherten gezahlte Boni an die Finanzverwaltung zu melden. Alle Informationen rund um die Datenübermittlung finden Sie im Bürgerentlastungsgesetz.

Fotohinweis: © CandyBox Images panthermedia.net

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Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Datenschutz.


Hinweis gelesen und einverstanden.
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