Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen

Betreuungsrecht

Ehepaar füllt eine Patientenverfügung aus - Fotohinweis: © Andriy Popov PantherMedia

Vorsorgen mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Menschen wünschen sich, bis ins hohe Alter gesund, aktiv und selbstbestimmt ihr Leben gestalten zu können. Gleichwohl kann im Laufe des Lebens jeder in die Lage geraten, nicht mehr für sich entscheiden zu können, etwa nach einem schweren Unfall oder bei einer schweren Erkrankung. Ist die betroffene Person nicht mehr einwilligungsfähig, müssen Entscheidungen, die ggf. tief in die persönliche Situation des Betroffenen eingreifen, durch andere Personen in Vertretung getroffen werden.

Der Gesetzgeber hat hierzu die Instrumente der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung sowie der Patientenverfügung geschaffen. Von einschlägigen Stellen wird empfohlen, sich bereits in gesunden Tagen darüber Gedanken zu machen, wer diese Aufgabe übernehmen soll und welche Vorsorgemöglichkeiten es gibt.

Informationen des BMJV

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (kurz BMJV) stellt auf seiner Internetseite viele nützliche Informationen und Formulare für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit.

Die folgenden Informationen basieren ebenfalls auf dieser Quelle.

Patientenverfügung

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung (§ 1901a BGB) kann für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festgelegt werden, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder sie untersagt werden sollen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so ist die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen.

Es empfiehlt sich, sich vor der Erstellung einer Patientenverfügung qualifiziert, ggf. ärztlich, beraten zu lassen. Bei der ärztlichen Beratung kann dann auch attestiert werden, dass bei der Abgabe der Erklärung die erforderliche Einwilligungsfähigkeit vorlag. Eine solche Bestätigung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Festlegung einer Patientenverfügung.

Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung können Sie in der Broschüre 'Patientenverfügung' des BMJV nähere Informationen erhalten und Formulierungshilfen aufrufen.

Die Formulierungshilfen sind als Orientierung zu verstehen. Sie können nicht die individuelle Auseinandersetzung mit den eigenen Vorstellungen und deren möglichst individuelle Dokumentation ersetzen. Deshalb empfiehlt es sich, sich auch bei der Verwendung von Formulierungshilfen für Patientenverfügungen qualifiziert beraten zu lassen.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird einer Person das Recht eingeräumt, für eine andere Person im eigenen Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner Aufgabenbereiche (u.a. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Post- und Fernmeldeverkehr) oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. In der Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, dass von ihr erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, über seine Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Aufgrund der weitreichenden Bedeutung sollte nur eine Person bevollmächtigt werden, der man uneingeschränkt vertrauen kann und von der man überzeugt ist, dass sie nur in eigenem Sinne handeln wird.

Um eventuellen Zweifeln hinsichtlich der Echtheit und Wirksamkeit der Vollmacht zu begegnen, empfiehlt das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Mit einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift wird deren Echtheit bestätigt. Hierzu ist auch die Betreuungsbehörde befugt.

Zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht können Sie auf ein Musterformular der Broschüre 'Betreuungsrecht' des BMJV (Anlage A) zurückgreifen und dieses auf die persönlichen Bedürfnisse anpassen.

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 6.7.2016 - XII ZB 61/16 die Anforderungen an die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen konkretisiert. Details zu diesem Beschluss und was dabei beachtet werden muss erfahren Sie in der Pressemitteilung Nr. 136/2016 vom 6.7.2016 des BGH.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht im Bedarfsfall als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht - aus welchen Gründen auch immer - nicht wirksam ist.

Zur Erstellung einer Betreuungsverfügung können Sie auf ein Musterformular der Broschüre 'Betreuungsrecht' des BMJV (Anlage C) zurückgreifen und dieses auf die persönlichen Bedürfnisse anpassen.

Die digitale Patientenverfügung

Das Vorsorgeportal PatientenverfügungPlus.de bietet die Möglichkeit, rechtssichere Vorsorgedokumente schnell und unkompliziert online zu erstellen. Das Ziel ist, Patientenverfügung und Vorsorge als etwas Selbstverständliches und Positives in der Mitte der Gesellschaft zu verankern.

Standardmäßig ist in einem Komplettpaket bereits alles Erforderliche enthalten:

  • Patientenverfügung,
  • Vorsorgevollmacht sowie
  • Betreuungsverfügung.

Auf der Grundlage eines intelligenten Fragebogens werden die Dokumente auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Am Ende werden die PDF-Dokumente, wenn Sie damit zufrieden sind, für eine Gebühr ab 27,50 Euro gekauft und können von Ihnen ausgedruckt werden. Die Dokumente sind anwaltlich und ärztlich entwickelt und mit der Unterschrift sofort rechtswirksam. Dies spart daher eine Menge Zeit und Geld gegenüber dem Studium von Fachliteratur sowie dem Gang zum Anwalt/Notar - ohne dabei auf professionelle Qualität verzichten zu müssen.

Die Vorteile von PatientenverfügungPlus liegen darin, dass die Dokumente jederzeit online geändert werden können sowie bei Rechtsänderungen und nach zwei Jahren automatisch eine Erinnerung zur Aktualisierung erfolgt, so dass keine unwirksamen Dokumente existieren. Durch die Hinterlegung samt Notfallausweis für das Portemonnaie können die Dokumente bei Bedarf und an jedem Ort direkt online von Ärzten und Angehörigen eingesehen werden.

Link zur Website   PatientenverfügungPlus.de

Weiterführende Informationen

Quellen: GKV-Spitzenverband (Regelungen des GKV-Spitzenverbandes vom 20.06.2016 zu § 39b Abs. 2 Satz 2 SGB V), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (https://www.ikk-nord.de/(http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html); abgerufen am 30.6.2016)

Fotohinweis: © Andriy Popov PantherMedia

X

Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

Bitte beachte auch unsere Hinweise zum Datenschutz.


Hinweis gelesen und einverstanden.
Hinweis gelesen und einverstanden.