- Meldungen
- Jahresmeldungen in der Unfallversicherung
- Jahresmeldungen für kurzfristig Beschäftigte
- Vereinfachtes Meldeverfahren (Monatsmeldungen)
- Bestandsprüfungen von Meldungen zur Sozialversicherung
- Meldungen bei Midijobs - Besonderheiten bei Jahresmeldungen
- Entgelt Rentenberechnung
- Meldungen bei Elternzeit
- Personengruppe 117 (nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte)
Meldungen
Jahresmeldungen in der Unfallversicherung
Seit dem 1.1.2016 ist für jeden in der Unfallversicherung (UV) versicherten Beschäftigten bis zum 16.2. des Folgejahres eine Unfallversicherung-Jahresmeldung (Grund der Abgabe "92") mit den in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelten eines Arbeitnehmers bezogen auf das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben.
Eine unterjährige Meldung ist seit 1.1.2017 jedoch für bestimmte Konstellationen erforderlich und insofern schon eine Meldung vor dem 16.2. des Folgejahres erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Teilnehmerunterlagen zu den Arbeitgeberseminaren 2015/2016 bzw. Teilnehmerunterlagen zu den Arbeitgeberseminaren 2016/2017, außerdem stellte der GKV-Spitzenverband einen Fragen- und Antwortenkatalog unter gkv-datenaustausch.de bereit.
Jahresmeldungen für kurzfristig Beschäftigte
Seit dem 1.1.2017 sind keine Meldungen mit dem Grund der Abgabe 50 (Jahresmeldungen) mehr für kurzfristig Beschäftigte zu übermitteln. Die Unfallversicherung-Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) muss dennoch übermittelt werden.
Vereinfachtes Meldeverfahren (Monatsmeldungen)
Seit dem 1.1.2016 haben die Monatsmeldungen (Grund der Abgabe 58) wieder an Bedeutung gewonnen, nach dem die generelle Verpflichtung von monatlichen Entgeltmeldungen bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern Ende 2014 aufgehoben wurde. Gegenwärtig entsteht eine Verpflichtung zu Abgabe dieser Meldungen, wenn die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle hierzu auffordert.
Die jeweilige Aufforderung durch die Einzugsstelle erfolgt, wenn bei mehrfachbeschäftigten in den Jahresmeldungen erkennbar ist, dass die Person mit der Summe der Entgelte aus den Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Teilnehmerunterlagen zu den Arbeitgeberseminaren 2015/2016, außerdem stellte der GKV-Spitzenverband einen Fragen- und Antwortenkatalog unter gkv-datenaustausch.de bereit.
Bestandsprüfungen von Meldungen zur Sozialversicherung
Seit dem 1.1.2018 finden die Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt werden die von den Arbeitgebern übermittelten, den Rentenversicherungsträgern vorliegenden, DEÜV-Meldungen gegen den Datenbestand der Krankenkasse geprüft.
Stellt die Innovationskasse bei dieser Prüfung eine Abweichung zwischen den gemeldeten und den im Bestand gespeicherten Daten fest, hat die IK diese Abweichung mit dem Arbeitgeber aufzuklären. Enthielt die Sozialversicherungsmeldung unzutreffende Angaben, ist sie grundsätzlich zu stornieren und neu zu erstatten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Innovationskasse die Meldung zur Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ändert. In diesem Fall wird der Arbeitgeber maschinell über die vorgenommene Änderung zu informieren.
Meldungen bei Midijobs - Besonderheiten bei Jahresmeldungen
Der Eintritt in einen bzw. Austritt aus einem Midijob ist kein eigener Meldetatbestand. Hierfür sind keine gesonderten An- oder Abmeldungen erforderlich. Entgeltmeldungen (z.B. Jahres-, Ab- und Unterbrechungsmeldungen) müssen allerdings gesondert gekennzeichnet werden.
1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro
2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 538,00 Euro und / oder über 2.000,00 Euro
Entgelt Rentenberechnung
Neben dem beitragspflichtigen Entgelt ist bei Midijobs auch ein für die Rentenberechnung relevantes Entgelt zu melden (Feld Entgelt Rentenberechnung). Hier ist ab das tatsächlich erzielte Entgelt, sofern es ohne die Anwendung des Übergangsbereiches für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen gewesen wäre, einzutragen. Das gilt für Entgelte, die ab 1.7.2019 erzielt werden.
Beim "Entgelt Rentenberechnung" handelt es sich vor dem 1.7.2019 standardmäßig um das Gleitzonenentgelt (reduzierte beitragspflichtige Einnahme) und nach dem 30.6.2019 um das Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs beitragspflichtig wäre.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Teilnehmerunterlagen zu den Arbeitgeberseminaren 2019/2020.
Meldungen bei Elternzeit
Arbeitgeber melden Beginn und Ende der Elternzeit ihrer Mitarbeiter ab 2024 elektronisch an die zuständige Krankenkasse. Hierzu wird ein neuer Datensatz Fehlzeit (DSFZ) Arbeitgeber im Lohnabrechnungsprogramm zur Verfügung stehen. Sie übermitteln vom 1. Januar 2024 an. Beginn (Abgabegrund "17") und Ende ("37") einer Elternzeit.
Für Bestandsfälle sind keine Meldungen erforderlich, sofern die Elternzeit über den 31. Dezember 2023 hinaus andauert.
Ab dem Jahr 2024 ist sie dann notwendig, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Entgeltanspruches unterbrochen wird und die Unterbrechung länger als ein Kalendermonat andauert (Ausnahme: Bei freiwillig Versicherten auch dann, wenn Unterbrechung weniger / gleich einem 1 Kalendermonat entspricht).
Meldefrist: spätestens mit nächster Entgeltabrechnung oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von 6 Wochen nach Beginn / Ende Elternzeit.
Privat krankenversicherte und geringfügig Beschäftigte sind von Meldepflicht ausgenommen.
Mehr dazu in unserem Arbeitgeber-Jahreswechselwebinar 2023 / 2024.
Personengruppe 117 (nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte)
Wenn Mitarbeiter, etwa als einmalige Aushilfe, weniger als eine Woche oder von vornherein durch den Arbeitsvertrag befristet, eine Tätigkeit neben ihrer eigentlichen Hauptbeschäftigung ausüben, gelten sie als nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte.
Um die berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118, zum Beispiel Fotografen oder Schauspieler) und die nicht berufsmäßig unständig Beschäftigten für die Krankenversicherung zu unterscheiden, wurde der neue Personengruppenschlüssel 117 eingeführt.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte in der Rentenversicherung nunmehr auch dann Anwendung finden, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V gerecht zu werden und weiterhin eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe (PGR) 118 zu gewährleisten, sollen nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen separat dargestellt werden. Hierfür ist die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt worden und die Personengruppe 118 "Unständig Beschäftigte" folgendermaßen klarstellend angepasst worden.
117 Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
118 Berufsmäßig unständig Beschäftigte
Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 186 Abs. 2 SGB V) können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt.
Diese Sonderregelung gilt nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117).
Fotohinweis: © monkeybusiness panthermedia.net
Nutzungshinweise
Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.
Bitte beachte auch unsere Hinweise zum Datenschutz.
Hinweis gelesen und einverstanden.
Hinweis gelesen und einverstanden.