Häufige Fragen an die Innovationskasse

Die IK hat auf dieser Seite die häufigsten Fragen zur Studentenversicherung bei der Innovationskasse und die dazu passenden Antworten für Sie aufbereitet.

Für weitergehende Fragen schreiben Sie uns eine verschlüsselte Nachricht oder nutzen Sie einfach das IK-Servicetelefon unter der Telefonnummer 0385 6373-830.

Fragen und Antworten zum Thema studentische Krankenversicherung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur innerhalb der ersten drei Monate nach der Einschreibung möglich (bzw. drei Monate nach dem Ende der Familienversicherung) und ist unwiderruflich, gilt also für das gesamte Studium. Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines neuen Studienganges eröffnet erneut ein Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV. Die Befreiungswirkung gilt nur dann noch fort, wenn sich das neue Studium und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht

  • nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
  • nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt und in dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Der Antrag kann formlos schriftlich gestellt werden, spezielle Antragsformulare gibt es dazu nicht.

Studierende, die familienversichert sind und regelmäßig monatliche Einkünfte von mehr als 538 Euro erzielen, müssen sich in der studentischen Krankenversicherung als sogenannter Werkstudent selbst versichern, wenn sie:

  • während des Semesters wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten oder
  • während der Semesterferien in Vollzeit arbeiten. Das Arbeitsentgelt spielt in diesem Fall keine Rolle
  • mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die zusätzlichen Stunden abends, nachts oder am Wochenende leisten. Diese Beschäftigung ist aber auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Pro Jahr dürfen diese befristeten Tätigkeiten 26 Wochen nicht überschreiten. Das Studium muss hier weiterhin im Fokus stehen.

Gut zu wissen

Bei der 26-Wochen-Regel wird vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Es zählen alle Beschäftigungen, die zusammen mehr als 20 Stunden in der Woche umfassen - egal, ob sie in den Semesterferien oder in der Vorlesungszeit stattfinden. Ergibt die Zusammenrechnung mehr als 26 Wochen, liegt in der aktuellen Beschäftigung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor. Auch wenn Sie eine unbefristete Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden wöchentlich aufnehmen, kann die Innovationskasse Sie leider nicht als Student versichern. Sie fallen automatisch vom ersten Tag an unter die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ihre Versicherungspflicht als Studierender besteht unabhängig davon, ob Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die studentische Pflichtversicherung bleibt auch dann erhalten, wenn Sie in der Bundesrepublik eingeschrieben sind und gleichzeitig im Ausland wohnen. Solange Sie an Ihrer deutschen Hochschule / Universität immatrikuliert sind, bleibt auch der Versicherungsschutz der Innovationskasse erhalten. Mit der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) der IK sind Sie in allen EU-Staaten sowie in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen versichert. Für die Länder Türkei, Tunesien, Bosnien, Montenegro und Serbien fordern Sie bitte bei dem IK-Studenten-Team eine Anspruchsbescheinigung an, die Sie dann beim aushelfenden Träger in dem anderen Staat vorlegen. Ein zusätzlicher Schutz durch eine private Krankenzusatzversicherung z.B. durch unseren Partner Signal Iduna kann zudem sinnvoll sein, für zum Beispiel medizinisch notwendige Rücktransporte. Für Studienaufenthalte außerhalb Europas muss grundsätzlich eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.

Ja, da in Deutschland für Studierende an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KVdS) besteht.

Sie sind aktuell über Ihre Eltern bei einer privaten Krankenversicherung versichert, so besteht auch während des Studiums die Möglichkeit, weiterhin privat versichert zu bleiben. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie sich innerhalb von drei Monaten nach der Einschreibung bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich und gilt für das gesamte Studium. Sie können dann während des Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Nehmen Sie ein unbezahltes Praktikum auf oder sind Sie nach dem Studium zunächst arbeitslos, müssen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin bezahlt werden.

In vielen Ausbildungswegen, vor allem an Fachhochschulen, sind Praktika vor, während und nach dem Studium Pflicht. Folgende Pflichtpraktika sind zu unterscheiden:

Zwischenpraktikum

  • Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant als Student immatrikuliert. Es besteht daher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dauer, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind für die Beurteilung unerheblich.
  • Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum handelt es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Das Praktikum ist lediglich eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
  • Dies gilt auch für Studenten einer ausländischen Hochschule, die in Deutschland ein solches Praktikum absolvieren.

Vor- oder Nachpraktikum

  • Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Der Praktikant ist in dieser Zeit also nicht immatrikuliert. Erhält der Praktikant in dieser Zeit Arbeitsentgelt, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regeln der Geringfügigkeit greifen hier nicht.
  • Ist der Praktikant während des vorgeschriebenen Vorpraktikums oder Nachpraktikums aus Gründen, die in der Organisation des Studiums liegen, dennoch immatrikuliert, ist dieses Praktikum wie ein Zwischenpraktikum zu behandeln.
  • Erhalten Praktikanten im vorgeschriebenen Vorpraktikum oder Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt, sind sie dennoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht, denn es handelt sich um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
  • Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant tritt ein, wenn nicht eine anderweitige Vorrangversicherung besteht (zum Beispiel eine Familienversicherung). Dann trägt der Praktikant selbst die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.

Besteht für den Praktikanten im Rahmen seiner Ausbildung keine Verpflichtung zum Nachweis des Praktikums, macht er es also freiwillig, handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum.

Vor- oder Nachpraktikum

  • Wird ein solches Praktikum außerhalb der Immatrikulation absolviert, zählt es nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung und es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Wird für das Praktikum ein Entgelt gezahlt, das bis 538 Euro im Monat beträgt, kommt eine Beschäftigung als Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) in Betracht.

Zwischenpraktikum

  • Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum besteht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Werkstudentenprivileg, 20-Stunden-Grenze in der Woche). Entgeltgrenzen gelten nicht.
  • Bei einem Arbeitsentgelt bis zu 538 Euro im Monat ist ein Minijob (hier: geringfügig entlohnte Beschäftigung) möglich. In der Rentenversicherung gelten ebenfalls keine besonderen Regelungen. Handelt es sich um einen Minijob, fallen bei Zwischenpraktikanten keine pauschalen Beiträge an.

Versicherungspflicht besteht in Theorie und Praxis

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.

Dualstudierende sind somit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt in allen Formen von dualen Studiengängen. Dies gilt nicht nur während der Praxisphasen sondern auch während der Studienphasen.

Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt

Die Beiträge werden nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung der Berufsausbildung bemessen. Als Entgelt gilt, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch, jede Zuwendung, die im Rahmen der Beschäftigung an den Studenten gezahlt wird. Die Beitragstragung erfolgt hälftig durch den Arbeitgeber und Studenten. Allerdings ist die Geringverdienergrenze zu beachten (hier trägt der Arbeitgeber die Beiträge alleine).

Kein Minijob möglich

Oft wird nur ein sehr geringes Entgelt gezahlt und es könnte der Gedanke aufkommen, die Dualstudierenden einfach als Minijobber zu beschäftigen. Doch das ist gesetzlich ausgeschlossen: Eine Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung kann nicht als versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden.

Dualstudierende ohne Entgelt

Wird kein Entgelt an den Dualstudierenden gezahlt, sind weitere Besonderheiten zu beachten:

  • Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dann Beiträge in der Höhe fällig, die auch versicherungspflichtige Studenten entrichten. Damit ist der Arbeitgeber nicht belastet, da diese Beiträge allein vom Studierenden zu tragen sind. Liegen allerdings die Voraussetzungen einer Familienversicherung vor, ist diese vorrangig und es sind keine Beiträge zu entrichten.
  • Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge von einer fiktiven Beitragsbemessunsgrundlage in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen die Beiträge alleine.

Sofern Sie in Deutschland immatrikuliert sind, bleiben Sie während eines Auslandspraktikums oder -semesters in der günstigen Versicherung für Studierende bei der Innovationskasse versichert. In allen Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen genießen Sie den Krankenversicherungsschutz. Umfang und Höhe der Leistungen richten sich nach den Rechtsvorschriften der ausländischen Krankenkasse. Die IK empfiehlt den Abschluss einer zusätzlichen privaten Auslandskrankenversicherung. Für Länder ohne Sozialversicherungsabkommen, wie zum Beispiel die USA, ist in jedem Fall eine private Krankenversicherung notwendig.

Grundsätzlich müssen sich Studenten aus anderen Ländern, die in Deutschland studieren, auch in Deutschland versichern. Ausgenommen sind dabei Studenten aus EU-Staaten, die bereits in ihrem Heimatland versichert sind. Sofern diese Studenten über eine europäische Krankenversicherungskarte verfügen (EHIC), können sie damit direkt zum Arzt gehen. Sie kommen nicht aus dem europäischen Ausland und müssen sich in Deutschland selber versichern? Das IK-Studenten-Team berät Sie dazu gern.

Die studentische Pflichtversicherung endet in der Regel mit Abschluss des Studiums bzw. mit der Exmatrikulation. Als Höchstgrenze für die studentische Pflichtversicherung hat der Gesetzgeber den Ablauf des Semesters festgelegt, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Die Pflichtversicherung gilt weiter bis zum Ende des laufenden Semesters, sollte inzwischen keine andere Versicherung abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung ist möglich, wenn sich diese durch die Art der Ausbildung, durch Wehr- oder Zivildienst, durch persönliche oder familiäre Gründe rechtfertigen lässt. Eine Berufstätigkeit zwischen Abitur und Studium führt dagegen nicht zu einer Verlängerung dieser Versicherung. Zudem endet die studentische Versicherung auch bei Eintritt einer Vorrangversicherung z.B. wenn Sie als Arbeitnehmer, hauptberuflich Selbstständiger oder aufgrund von Arbeitslosengeld-Bezug versichert werden.

In Deutschland besteht für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (KVdS). Die KVdS ist durch die Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt, wobei diese Grenze mit Ausnahmen versehen ist. Diese Grenze gilt auch dann, wenn während des Studiums die KVdS wegen der Vorrangigkeit der Familienversicherung nicht bestand oder durch eine vorrangige Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit oder durch eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen war.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen können wir die Versicherung darüber hinaus verlängern. Verlängerungsgründe für die Altersgrenze sind:

  • eigene mindestens drei Monate durchgehende Erkrankung
  • eigene Behinderung
  • Elternzeit/Betreuung eines Kindes
  • Betreuung behinderter oder erkrankter Angehöriger
  • Mitarbeiter im Gremium der Hochschule
  • Nichtzulassung zum Studium
  • Grundwehr/Zivildienst
  • Freiwilliges soziales Jahr
  • Zweiter Bildungsweg
  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z.B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst)

Ein Promotionsstudium verlängert die Krankenversicherung der Studenten nicht, da es nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. Dies gilt auch für Promotionsstudenten, die bestimmte Voraussetzungen für den Status eines Studenten erfüllen, z.B. wenn das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht wurde. Es besteht dann die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich bei der IK zu versichern, sofern keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung vorliegt.

Ist der Student in der KVdS oder familienversichert und übt er neben dem Studium eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, muss geprüft werden, ob es sich dabei um eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit handelt. Ist dies nicht der Fall, kann die KVdS bestehen bleiben. Ob die Familienversicherung bestehen bleibt, ist abhängig davon, ob die Einkommensgrenze nach § 10 SGB V (2024 = 505 Euro) nicht überschritten wird. Ist ein Student jedoch hauptberuflich selbständig erwerbstätig, ist die KVdS und auch die Familienversicherung ausgeschlossen. Die Prüfung erfolgt immer im Einzelfall durch die Krankenkasse.

Fotohinweis: © CandyBox Images panthermedia.net

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