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Beitragssätze und Rechengrößen

Frau am Laptop - Fotohinweis: © PeopleImages iStock.com

Daten für 2025 auf einen Blick

Die wichtigsten Beitragssätze und Rechengrößen für 2025 als PDF zum Downloaden:

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Beitragssätze Krankenversicherung 2025

SachverhaltSatz
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz14,0 %
Kassenindividueller Zusatzbeitrag der IK3,6 %
Bundesweiter durchschnittlicher Zusatzbeitrag
(gilt für bestimmte Personengruppen)
2,5 %
Krankengeld 15 (KG 15) mehr
(nur bei Wahltarif für hauptberuflich Selbstständige, Künstler, unständig Beschäftigte und kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer)
1,9 %

Beitragssätze Pflegeversicherung 2025

SachverhaltSatz
Pflegeversicherung3,60 %
 Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose
(nur arbeitnehmerfinanziert)
0,60 %
gilt für Kinder unter 25 JahreAbschlag 2. Kind (nur arbeitnehmerfinanziert)0,25%
gilt für Kinder unter 25 JahreAbschlag 3. Kind (nur arbeitnehmerfinanziert)0,50%
gilt für Kinder unter 25 JahreAbschlag 4. Kind (nur arbeitnehmerfinanziert)0,75%
gilt für Kinder unter 25 JahreAbschlag ab 5. Kind (nur arbeitnehmerfinanziert)1,00 %

Beitragssätze Sozialversicherung 2025

VersicherungszweigSatz
Arbeitslosenversicherung2,6 %
Rentenversicherung18,6 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %

Erstattung und Beitragssätze - Umlage U1 und U2 2025

Betriebe bis zu 30 Mitarbeitern nehmen an der Umlage 1 und Umlage 2 teil - alle anderen Betriebe nehmen an der Umlage 2 teil!

SachverhaltErstattungBeitragssatz
Umlage 1 für Krankheitsaufwendungen75 %2,95 %
Umlage 1 für Krankheitsaufwendungen60 %2,55 %
Umlage 1 für Krankheitsaufwendungen40 %1,55 %
Umlage 2 für Mutterschaftsaufwendungen100 %0,50 %

Pauschalbeitrag bei geringfügig Beschäftigten 2025

VersicherungszweigSachverhaltSatz
KrankenversicherungMinijobs13,0 %
RentenversicherungMinijobs15,0 %
Krankenversicherungim Privathaushalt5,0 %
Rentenversicherungim Privathaushalt5,0 %

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2025

Versicherungszweig / RechtskreisBetrag
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung66.150,00 Euro / Jahr
5.512,50 Euro / Monat
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung96.600,00 Euro / Jahr
8.050,00 Euro / Monat
Versicherungspflichtgrenze für gesetzlich Krankenversicherte73.800,00 Euro / Jahr
Versicherungspflichtgrenze für die am 31.12.2002 privat Krankenversicherten66.150,00 Euro / Jahr

Beitragszuschuss für Beschäftigte 2025

Freiwillig bei der Innovationskasse krankenversicherte BeschäftigteBetrag
Zuschuss zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld402,41 Euro* / Monat
Zuschuss zur Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld385,88 Euro* / Monat
Zuschuss zur Pflegeversicherung (bundeseinheitlich, außer Sachsen)
höchstens die Hälfte des Betrages, der für die private Pflegeversicherung zu zahlen ist
99,23 Euro* / Monat

*Hinzu kommt der halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Aktuell beträgt dieser bei der IK 3,6 Prozent.

Bezugsgrößen 2025

RechtskreisBetrag
Bezugsgröße44.940,00 Euro* / Jahr
3.745,00 Euro* / Monat

*bundeseinheitlich für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Geringfügigkeitsgrenzen und Gleitzonenfaktor 2025

SachverhaltBetrag bzw. Faktor
Geringfügigkeitsgrenze556,00 Euro / Monat
Geringverdienergrenze für Auszubildende325,00 Euro / Monat
Übergangsbereich - Faktor F0,6683

Rechtskreistrennung

Ab dem 1.1.2025 entfällt die Unterscheidung zwischen den Rechtskreisen Ost und West in den Meldungen. Für Meldezeiträume bis einschließlich 31.12.2024 ist das Kennzeichen "W" oder "O" jedoch weiterhin erforderlich. Auch Jahresmeldungen für 2024 müssen noch mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen sein.

Wichtig: Im Beitragsnachweis bleibt die Trennung nach Rechtskreisen zunächst bestehen. Arbeitgeber müssen also weiterhin getrennte Beitragsnachweis-Datensätze für Ost und West erstellen, mindestens bis zum 31.12.2025. Diese Trennung ist notwendig, um den Bundeszuschuss für die Rentenversicherung und bestimmte Finanzstatistiken korrekt zu ermitteln.

Änderungen beim eAU-Verfahren ab 1.1.2025

Zum 1. Januar 2025 gibt es einige Neuerungen im elektronischen Verfahren zur Krankmeldung (eAU). Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber im Überblick:

  • Arbeitgeber werden informiert, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich aus dem Krankenhaus entlassen wird.
  • Zeiten für Vorsorge- und Rehamaßnahmen werden jetzt miterfasst und übermittelt.
  • Art und Dauer der Krankmeldung werden detaillierter übermittelt.
  • Auch teilstationäre Behandlungen und weitergeleitete Infos von anderen Krankenkassen werden angezeigt. So sollen fehlende Krankmeldungen seltener vorkommen.
  • Wenn Differenzen zwischen Arzt und Krankenkasse geklärt sind, erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung.
  • Wenn es Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit gibt, die nicht über das eAU-Verfahren übermittelt werden können, wird der Arbeitgeber informiert.

Alle Angaben vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Stand: 12.12.2024

Fotohinweis: © PeopleImages iStock.com

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