Häufige Fragen an die Innovationskasse

Die IK hat auf dieser Seite die häufigsten Fragen zu den klassischen Leistungen bei der Innovationskasse und die dazu passenden Antworten für Sie aufbereitet.

Für weitergehende Fragen schreiben Sie uns eine verschlüsselte Nachricht oder nutzen Sie einfach das IK-Servicetelefon unter der Telefonnummer 0385 6373-830.

Fragen und Antworten zum Thema Arzneimittel

Die unterschiedlichen Farben der Formulare kennzeichnen die Rezeptarten und damit eine mögliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Beim Kassenrezept (rot, Muster 16) werden die Kosten der verordneten Medikamente bis auf Ihre gesetzliche Zuzahlung von der Krankenkasse übernommen. Über das "Grüne Rezept" empfielt Ihnen Ihr Arzt rezeptfreie Medikamente, die Sie selbst bezahlen müssen. Mit dem "blauen Privatrezept" verordnet Ihnen Ihr Arzt verschreibungspflichtige Medikamente, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Der Arzt stellt nur dann Privatrezepte aus, wenn eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht. Deshalb können Kosten von Privatrezepten nicht erstattet werden.

Verschreibungspflichtige Medikamente erhalten Sie nur über ein Rezept Ihres Arztes in einer Apotheke. Apothekenpflichtige Medikamente (auch als OTC-Präparate bezeichnet) dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, ein Rezept benötigen Sie hierfür jedoch nicht. Freiverkäufliche Medikamente können sie außerhalb von Apotheken z.B. in Reformhäusern, Drogerien oder Supermärkten käuflich erwerben.

Die Krankenkassen schließen Verträge mit Herstellern von Arzneimitteln und erhalten Rabatte, um für Sie die hochwertigste Versorgung zum günstigsten Preis zu ermöglichen. Apotheken sind verpflichtet, vom Arzt verordnete Arzneimittel auf einen Austausch zu einem wirkstoffgleichen Rabattarzneimittel zu prüfen und soweit der Arzt dem Austausch nicht widersprochen hat (aut-idem, siehe oben links auf dem roten Rezept), nur das Rabattarzneimittel abzugeben.

Ja, Versicherte dürfen sich auch für ihr Wunscharzneimittel entscheiden. In diesem Fall müssen Sie aber zunächst den vollen Arzneimittelpreis Ihres Wunscharzneimittels selbst zahlen und erhalten dann nachträglich von der IK eine Erstattung in Höhe der Kosten, die das Rabattarzneimittel gekostet hätte. Eine Erstattung des vollen Preises für Ihr Wunscharzneimittelt ist uns vom Gesetzgeber nicht gestattet.

Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten des Arzneimittels, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro. Liegt der Preis des Medikamentes unter fünf Euro, so zahlen Sie diesen komplett selbst. Eine Zuzahlung ist erst ab vollendetem 18. Lebensjahr zu leisten.

Ja, sofern Arzneimittel besonders günstig im Verhältnis zum Festbetrag vom Hersteller angeboten werden, kann das Arzneimittel zuzahlungsfrei abgegeben werden.

Sofern von einem Arzneimittel eine Vielzahl von Anbietern mit unterschiedlichen Preisen am Markt erhältlich sind, wird für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung ein Festbetrag festgesetzt. Das ist der Betrag, den die Krankenkasse dann maximal übernehmen darf.

In seltenen Fällen entscheiden Hersteller, ihr Arzneimittel teurer als der Festbetrag anzubieten. In diesen Fällen kann die Krankenkasse nur bis zum Festbetrag leisten. In solchen Fällen gibt es aber immer Alternativpräparate, die nicht teurer sind als der Festbetrag. Der Apotheker berät Sie hierzu gern.

Fragen und Antworten zum Thema Fahrkosten

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden. Diese sind für alle Krankenkassen in den Krankentransport- Richtlinien festgelegt. Die Innovationskasse übernimmt die Fahrkosten, wenn eine hochfrequente Serienbehandlung erfolgt (z.B. Dialyse oder Chemo- und Strahlentherapie) oder der Versicherte in seiner Mobilität dauerhaft und außergewöhnlich eingeschränkt ist (z.B. Pflegegrade 3/4/5 oder Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, H, Bl).

Ja, erstattet werden die Kosten, die für ein öffentliches Verkehrsmittel angefallen wären. Wurde die Fahrt mit einem privaten PKW ausgeführt, bedarf es einer gesonderten Verordnung des Arztes. Eine Erstattung erfolgt dann mit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, wobei nur die kürzeste Strecke berücksichtigt werden darf.

Ja, für jede Fahrt ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, zu leisten. Die Zuzahlung überschreitet nicht die tatsächlichen Kosten pro Fahrt.

Ja, auch Kinder müssen eine Zuzahlung leisten. Bei Fahrkosten ist die Zuzahlung unabhängig vom Alter zu zahlen. Fahrkosten sind die einzige Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung, für die auch Kinder und Jugendliche eine Zuzahlung in der allgemeinen Höhe leisten müssen.

Fragen und Antworten zum Thema Haushaltshilfe

Grundsätzlich können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Ihnen aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (Erkrankung der haushaltsführenden Person) und keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen weiterführen kann. Sie erhalten eine Haushaltshilfe für max. 4 Wochen nach einem Akutereignis (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt), sofern Sie aufgrund dessen an der Weiterführung des Haushalts gehindert sind. Wenn bei Ihnen im Haushalt Kinder leben, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Sie Haushaltshilfe auch für die Zeit von stationären Aufenthalten (sofern die Innovationskasse die Kosten des stationären Aufenthalts übernommen hat) sowie für max. 26 Wochen, wenn Sie krank zu Hause sind und aufgrund der Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können. Die IK leistet aufgrund einer Satzungsanpassung ab 1.1.2020 auch, wenn ein Kind im Haushalt lebt, dass zu Beginn der Haushaltshilfe noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem gibt es Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht führen können.

Die Haushaltshilfe ist vorher zu beantragen. Es ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Bitte melden Sie sich einfach bei der IK unter der Telefonnummer 0385 6373 830. Die Kundenberater beraten Sie gerne.

Die Haushaltshilfe kann grundsätzlich von jedem durchgeführt werden. Jedoch sind die Erstattungssätze bei einigen Personenkreisen begrenzt. Bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad darf die IK lediglich die Fahrkosten bzw. den Verdienstausfall bei unbezahltem Urlaub (max. 10,50 Euro [2023] bzw. 11,00 Euro [2024] pro Stunde bzw. maximal die entstandenen Kosten und für max. 8 Stunden pro Tag) erstatten. Bei anderen Privatpersonen kann die Innovationskasse die Kosten max. in Höhe von 10,50 Euro [2023] bzw. 11,00 Euro [2024] pro Stunde erstatten. Bei zugelassenen Pflegediensten erfolgt die Abrechnung durch die IK direkt mit dem Pflegedienst nach Vertragssätzen.

Die Höhe der täglichen Stunden Ihrer Haushaltshilfe wird immer unter Berücksichtigung der Gegebenheiten individuell entschieden. Wobei u.a. die vorliegende Erkrankung, die An-und Abwesenheit, das Alter und die Anzahl Ihrer Kinder Berücksichtigung finden sowie ggf. die Arbeitszeiten oder die Anwesenheitszeiten Ihres Ehegatten / Lebenspartners im Haushalt. Die tägliche Stundenzahl für eine Kostenübernahme beträgt dabei maximal 8 Stunden.

Sie können diese Möglichkeit grundsätzlich in Anspruch nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen nicht der gesamte Verdienstausfall über die volle Arbeitszeit erstattet werden kann.

Wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, kann längstens bis zu einer Dauer von 4 Wochen eine Haushaltshilfe gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn kein Kind zu versorgen ist.

Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten (mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro) täglich zu leisten. Wird die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung geleistet, entfällt die Zuzahlung.

Fragen und Antworten zum Thema Impfungen

Impfungen gehören zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen der Medizin. Die Kosten werden auch von der IK übernommen.

Die Innovationskasse übernimmt die Kosten für Impfungen auf Grundlage der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) sowie altersabhängige Impfungen (Impfkalender) und indikationsabhängige Impfungen.

Zusätzlich bietet Ihre Innovationskasse die Impfung gegen Meningokokken B als kostenlose Extraleistung an.

Nützlicher Link: Impfungen

Für eine Impfung können Sie sich an Ihren Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Impfstoff ist in der Regel dort vorrätig und wird Ihnen direkt verabreicht.

Werden Impfungen allein aufgrund einer beruflichen Gefährdung notwendig, muss diese Impfungen vorrangig der Arbeitgeber zahlen.

Fragen und Antworten zum Thema Kieferorthopädische Behandlung

Für Kinder und Jugendliche, bei denen mit der Behandlung vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, übernimmt die Innovationskasse die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung (kurz: KfO). Der Kieferorthopäde stellt einen Behandlungsplan auf, den Sie bitte vor Beginn der Behandlung bei Ihrer IK zur Prüfung und Genehmigung einreichen. Grundsätzlich übernimmt die Innovationskasse 80% der Kosten sofort, die übrigen 20% erstatten wir Ihnen nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung. Haben Sie zwei Kinder, die sich in kieferorthopädischer Behandlung befinden, trägt die Innovationskasse für das zweite Kind von Anfang an 90% der Kosten und erstattet auch hier die restlichen 10% nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung. Bitte beachten Sie, dass die IK keine kieferorthopädischen Privatleistungen übernehmen bzw. erstatten darf.

80 bzw. 90% der Kosten rechnet der Kieferorthopäde sofort und direkt mit der IK ab. Nach Abschluss der Behandlung werden zur Erstattung der restlichen 20 bzw. 10% folgende Unterlagen benötigt: 1. die Original-Endbescheinigung, 2. die Original-Rechnungen, 3. eine aktuelle Bankverbindung.

Nach dem 18. Geburtstag besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die Kostenübernahme einer kieferorthopädischen Behandlung. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Erwachsene mit schweren Kieferfehlstellungen, bei denen neben der kieferorthopädischen Behandlung eine Kieferoperation zum Ausgleich der Fehlstellung notwendig ist. Dazu berät Sie der Kieferorthopäde und stellt Ihnen ggf. einen Behandlungsplan auf. Diesen reichen Sie bitte bei der IK zur gutachterlichen Prüfung ein.

Fragen und Antworten zum Thema Krankengeld

Nach Eingang der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung prüfen wir Ihren Anspruch umgehend. Ist der Anspruch vorhanden, erfolgt direkt die Auszahlung Ihres Krankengeldes rückwirkend bis zum Feststellungstag der Arbeitsunfähigkeit.

Bitte lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt ein Duplikat ausstellen.

Bitte rufen Sie uns unter 0385 6373-930 an, damit wir über Ihre Urlaubsplanung und den Krankengeldbezug sprechen können.

Ja. Per Datenübertragung erfolgt durch die IK eine Meldung über die Höhe der Bruttobezüge bis zum 28.2. des Folgejahres an das Finanzamt.

Fragen und Antworten zum Thema Mutterschaftsgeld

Für eine Beantragung von Mutterschaftsgeld reicht es aus, dass Sie sich von Ihrem behandelnden Frauenarzt die so genannte 'Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung' (Muster 3a) vor dem mutmaßlichen Entbindungstag ausstellen lassen. Auf dieser Bescheinigung befindet sich dann der Antrag auf Mutterschaftsgeld, der von Ihnen auszufüllen ist. Wenn der IK dieser Antrag vorliegt, wird der Anspruch auf Mutterschaftsgeld geprüft. Den Antrag können Sie in jedem Servicecenter abgeben oder direkt an unser Mutterschaftsgeld -Team schicken (IKK - Die Innovationskasse, 19102 Schwerin).

Die Innovationskasse benötigt für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes folgende Unterlagen:

  • die 'Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung' (Muster 3a, erhalten Sie vom Gynäkologen)
  • einen von Ihnen ausgefüllten Fragebogen, den wir Ihnen nach dem Einreichen der ersten Bescheinigung (Muster 3a) zusenden (oder Sie kommen einfach in einem unserer Servicecenter vorbei und wir füllen diesen zusammen mit Ihnen aus)
  • nach der Geburt die Geburtsbescheinigung mit dem Zweck 'zur Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse' im Original (erhalten Sie beim für Sie zuständigen Standesamt)

Das Mutterschaftsgeld wird im Regelfall in zwei Beträgen an Sie ausgezahlt. Sobald wir die "Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung" (Muster 3a, erhalten Sie vom Gynäkologen) erhalten haben, fordern wir von Ihrem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld an. Wenn uns diese vorliegt, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld für die ersten sechs Wochen ausgezahlt (erste Zahlung). Die Zahlung für den Tag der Geburt und die acht Wochen bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung (zweite Zahlung) erhalten Sie, wenn uns die Geburtsbescheinigung vorliegt.

Die IK zahlt (wie alle Krankenkassen) ein Mutterschaftsgeld bis zu 13,00 Euro kalendertäglich. Die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoverdienst und den 13,00 Euro zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Fragen und Antworten zum Thema Schwangerschaftsabbruch

Zu den maßgebenden Einkünften zählen alle Einnahmen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Dazu zählen u.a. Einnahmen aus unselbständiger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und Vermietung. Einkünfte des Ehegatten oder der Eltern zählen hingegen nicht dazu.

Für die Prüfung der Kostenübernahme ist die Beratungsbescheinigung nicht erforderlich.

Es reicht die glaubhafte Darstellung Ihrer Verhältnisse. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben.

Wenn Sie eine Kostenzusage von der Innovationskasse haben, brauchen Sie nicht in Vorleistung gehen. Die Kosten werden direkt mit uns abgerechnet.

Sie können sich an verschiedene Beratungsstellen wenden, wie z.B. das Jugendamt, profamilia, die Arbeiterwohlfahrt, die Caritas und das Deutsche Rote Kreuz.

Die Kostenzusage wird Ihnen direkt vor Ort in Ihrem Servicecenter ausgestellt, so dass kein Versand der Kostenzusage erforderlich ist.

Wir als Krankenkasse prüfen nur, ob wir uns an den Kosten des Schwangerschaftsabbruchs beteiligen können. Ob deine Eltern informiert werden oder nicht, entscheidet dein behandelnder Arzt. Wenn Du Bedenken und Probleme hast, dann stehen dir dein Arzt und auch die Beratungsstellen unterstützend zur Seite.

Fragen und Antworten zum Thema Zahnersatz

Wenn Sie Zahnersatz, wie z.B. Prothesen, Kronen, Brücken benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Zahnarzt. Dieser stellt Ihnen nach einem Aufklärungsgespräch einen Heil- und Kostenplan aus, den Sie bitte bei der Innovationskasse zur Prüfung und Genehmigung einreichen.

Seit 1. Januar 2005 darf die Innovationskasse, wie alle gesetzlichen Krankenversicherungen, für die einzelnen Positionen auf dem Heil-und Kostenplanes nur noch Festzuschüsse für Ihren Zahnersatz übernehmen. Wenn Sie innerhalb der letzten 5 bzw. 10 Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung jeweils 1 Mal jährlich zur Vorsorgeuntersuchung bei Ihrem Zahnarzt waren, erhöht sich Ihr Festzuschuss um 10 bzw. 15%. Deshalb reichen Sie uns bitte mit Ihrem Heil- und Kostenplan Ihr Bonusheft ein, welches Sie von Ihrem Zahnarzt erhalten.

Beziehen Sie ein geringes Einkommen, kann die IK einen zusätzlichen Betrag über den einfachen Festzuschuss hinaus gewähren. Das ist beispielsweise der Fall:

  • bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung vom Sozialamt,
  • bei Bezug von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (Bundesversorgungsgesetz),
  • bei Bezug von Arbeitslosengeld II,
  • bei Bezug von Ausbildungsförderung,
  • wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe / Kriegsopferfürsorge getragen wird.

Trifft keiner der genannten Punkte zu, gelten Einkommensgrenzen, die davon abhängig sind, wieviele Personen im Haushalt leben. Maßgebend sind dabei immer die Bruttoeinkünfte aller im Haushalt lebenden Personen. Weil die Innovationskasse für diese Prüfung einen Antrag von Ihnen benötigt, setzen Sie sich bitte mit einem der Kundenberater unter der Telefonnummer 0385 6373 830 in Verbindung. Wir informieren Sie gerne in einem individuellen Gespräch.

Versicherte ab 16 Jahren haben die Möglichkeit, über unser einfaches Bonusprogramm für zwei professionelle Zahnreinigungen im Jahr bis zu 150 Euro zu erhalten.

Fotohinweis: © CandyBox Images panthermedia.net

X

Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

Bitte beachte auch unsere Hinweise zum Datenschutz.


Hinweis gelesen und einverstanden.
Hinweis gelesen und einverstanden.