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Arzneimittelrabattierung

Apotheker - Fotohinweis: © PeopleImages iStock.com

Neue Rabattverträge der IK mit Arzneimittelherstellern

Die Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherungen für Arzneimittelausgaben steigen immer mehr an. Um diese Kosten nicht ungebremst weiter wachsen zu lassen, hat der Gesetzgeber den Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, durch Rabattverträge mit Pharmafirmen Preisnachlässe zu erzielen.

Die Innovationskasse hat gemeinsam mit weiteren Krankenkassen diese Möglichkeit genutzt und mit mehreren Herstellern Verträge abgeschlossen, die den Herstellern eine bevorzugte Abgabe ihrer Präparate zusichern. Im Gegenzug gewähren diese Hersteller den Krankenkassen Rabatte. Auf diese Weise fallen bei gleicher Qualität geringere Preise an, und das trägt zur Entlastung der Krankenkassenausgaben bei.

Als Versicherte bei der IK profitieren Sie unmittelbar von unseren Rabattverträgen:

  • Sie erhalten hochwertige Medikamente in gewohnter Qualität, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, da alle Hersteller gleichermaßen verpflichtet sind, dieses nachzuweisen.
  • Sie erhalten für die Dauer der Verträge, in der Regel über zwei Jahre, das gleiche Präparat.
  • Die Einsparungen durch die Rabattverträge kommen Ihnen direkt zugute, da diese sofort weiter in die Finanzierung der medizinischen Versorgung, den Ausbau und die Verbesserung der Leistungen für die Versichertengemeinschaft fließen.
  • Die Innovationskasse nutzt diese Einsparungen unter anderem dafür, um den Beitragssatz stabil zu halten.

Was ändert sich?

Es kann sein, dass der Apotheker Ihnen Ihr Medikament in Zukunft von einem anderen, Ihnen vielleicht noch nicht bekannten Pharmahersteller gibt, dessen Qualität und Arzneimittelsicherheit aber den Ihnen bekannten Standards entspricht.

Es handelt sich hierbei um Präparate, die

  • den gleichen Wirkstoff,
  • die gleiche Wirkstärke,
  • die gleiche Qualität und
  • die gleiche oder eine vergleichbare Darreichungsform

aufweisen wie die Ihnen bekannten Arzneimittel. Unterschiede können lediglich in der Zusammensetzung der Hilfsstoffe und der Farbe oder Form der Arzneimittel auftreten, wodurch die medizinische Wirkung jedoch nicht beeinträchtigt wird.

Die Qualität der für Sie neuen Präparate ist die gleiche wie die der Ihnen schon bekannten Mittel. Dafür übernimmt die Innovationskasse die Garantie. Nur der Preis unterscheidet sich aufgrund der Verhandlungen mit den Herstellern. Die Anforderungen an die Arzneimittelhersteller in Deutschland sind sehr streng, so dass sich in Bezug auf Qualität und Sicherheit bei den unterschiedlichen Firmen keine Differenzen ergeben. Im Rahmen der Arzneimittelzulassung wurde für die Generika (= wirkstoffgleiche Kopien eines Originalarzneimittels) die Gleichwertigkeit gegenüber dem Original nachgewiesen.

Zunehmend laufen auch die Patente von Biopharmazeutika aus, die seit 2001 zugelassen wurden. Sie dürfen dann von anderen Pharmafirmen vertrieben werden und kommen als sogenannte Biosimilars auf den Markt. Dabei handelt es sich um Kopien des Originalpräparates. Die Wirkstoffe in beiden Arzneimitteln sind ähnlich. An Biosimilars werden bei der Zulassung deutlich höhere Anforderungen gestellt. Mit der europäischen Zulassung wird bestätigt, dass diese Arzneimittel unter keinen Umständen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Wirksamkeit haben dürfen. Wie bei den Generika fallen auch hier wesentlich geringere Kosten für Forschung und Entwicklung als beim Original an. Die Wirkstoffe sind bereits lange bekannt und ihre Einsatzgebiete bestens erforscht. Wenn Ihnen Ihr Arzt ein Generikum oder ein Biosimilar verordnet hat, haben Sie dadurch keine Nachteile. Die Wirkung ist genauso gut wie beim Originalpräparat. Egal ob rund oder eckig, Farbe und Form eines Arzneimittels spielen für seine Wirkung keine Rolle, nur der Wirkstoff ist hier entscheidend.

Vertrauen Sie Ihrem Arzt, wenn er Ihnen Generika und Biosimilars verschreibt. Die Therapiefreiheit wird nicht eingeschränkt. Letztlich trifft Ihr Arzt die Entscheidung. Wenn Sie dennoch Bedenken oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Apotheker oder Ihren behandelnden Arzt. Auch die IK beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen zum Austausch von Arzneimitteln. Individuelle Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0385 6373-830. Zusätzlich haben wir für Sie einen Flyer zum Download vorbereitet.

Welche Arzneimittel sind von der Zuzahlung befreit?

10 Prozent des Apothekenverkaufspreises von rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten zuzahlen: mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro Zuzahlung. Dabei ist die Zuzahlung begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Es gibt jedoch Medikamente, die von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.

Die regelmäßig aktualisierte Liste dieser Medikamente finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter folgendem Link:

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/befreiungsliste_arzneimittel/befreiungsliste_arzneimittel.jsp

Fotohinweis: © PeopleImages iStock.com

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Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

Bitte beachte auch unsere Hinweise zum Datenschutz.


Hinweis gelesen und einverstanden.
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