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Arzneimittel bis Zahnersatz

Mutter mit Tochter beim Arztbesuch - Fotohinweis: © Dmitriy Shironosov panthermedia.net

Arzneien und Heilmittel

Ob langjährig bewährt oder innovativ: Versicherte der Innovationskasse können medizinisch notwendige, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene verschreibungspflichtige Arzneien und Heilmittel in Anspruch nehmen.

Eine Übersicht zugelassener wohnortnaher Heilmittelpraxen für Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie finden Sie auf der Internetseite vom GKV-Spitzenverband.

Ärztliche und Zahnärztliche Behandlung

Wir garantieren die Kostenübernahme für die zeitlich unbegrenzte Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte. Es genügt die Vorlage Ihrer Gesundheitskarte.

Hausarztzentrierte Versorgung

Die IK bietet ihren Versicherten Leistungen der Hausarztzentrierten Versorgung - auch kurz HzV oder Hausarztvertrag genannt - an. Versicherte wählen hierbei einen an dieser Versorgungsform teilnehmenden Hausarzt und schreiben sich bei diesem ein. Die Teilnahme beträgt dann mindestens 12 Monate. Der gewählte Hausarzt nimmt in dieser Zeit eine "Lotsen"-Funktion ein und ist grundsätzlich erster Ansprechpartner für die Versicherten. Der Hausarzt kümmert sich in seiner Steuerungsfunktion dabei u.a. um die leitliniengerechte Behandlung, eine erforderliche Überweisung an Fachärzte oder um eine notwendige Krankenhauseinweisung, er veranlasst eine rationale Arzneimittelversorgung, sammelt alle Behandlungs- und Befunddaten und plant mit dem Versicherten die weiteren Therapiemaßnahmen.

Für die Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung erklären die Versicherten gegenüber dem gewählten Hausarzt schriftlich ihre Teilnahme. Die Teilnahme kann innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Innovationskasse widerrufen werden. An die Teilnahme sind die Versicherten ansonsten für mindestens 12 Monate gebunden, die sich um jeweils weitere 12 Monate verlängert, soweit der Versicherte nicht rechtzeitig vorher kündigt. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der IK zu erfolgen.

Die Versicherten verpflichten sich mit ihrer Teilnahme, ausschließlich den gewählten Hausarzt sowie Fachärzte nur auf dessen Überweisung in Anspruch zu nehmen.

In den folgenden Regionen bietet die IK einen Hausarztvertrag an:

  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Schleswig-Holstein*
  • Hamburg*
  • Niedersachsen*

* Einschreibungen können hier frühestens ab 1.1.2020 erfolgen.

Häusliche Krankenpflege

Wer liegt schon gerne länger im Krankenhaus als nötig? Wenn Sie nach einer Operation noch ärztlich behandelt werden müssen und nicht so fit sind, dass Sie sich alleine zu Hause versorgen können, müssen Sie nicht unbedingt in der Klinik bleiben. In solchen Situationen sorgt die Innovationskasse für die nötige Pflege zu Hause.

Die häusliche Krankenpflege ist in diesen Fällen eine kurzzeitige Pflege für maximal vier Wochen je Krankheitsfall. In Ausnahmefällen kann die Zeit auch verlängert werden. Aber auch zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung leistet die IK häusliche Krankenpflege, zum Beispiel indem bei einem Diabetiker durch Insulinspritzen der Blutzuckerspiegel konstant gehalten wird.

Mehrleistungen bietet die Innovationskasse auch bei häuslicher Krankenpflege: Zur üblichen Behandlungspflege übernimmt die IK zusätzlich die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im individuell erforderlichen Umfang.

Vorteil für IK-Versicherte!

Auch bei der Dauer einer Kostenübernahme geht die IK über das normale Maß hinaus: Sind üblicherweise die Kosten für vier Wochen zu übernehmen, leistet die Innovationskasse in begründeten Fällen für ihre Kunden bis zu 26 Wochen!

Haushaltshilfe

Ist ein Elternteil krank und muss ins Krankenhaus oder zur Kur, belastet diese Situation die ganze Familie. Damit verbunden sind in vielen Fällen aber noch mehr Probleme. Wer erledigt beispielsweise den Haushalt oder passt auf kleine Kinder auf, wenn der andere Elternteil berufstätig ist? Auch hierbei hilft die IK ihren Mitgliedern, damit alles geregelt ist und Sie sich in Ruhe auf Ihre Gesundheit konzentrieren können.

Die Haushaltshilfe der Innovationskasse umfasst alle Dienstleistungen, die erforderlich sind, um den eigenen Haushalt weiterzuführen. Dazu zählen die Zubereitung von Mahlzeiten, das Einkaufen, das Reinigen der Wohnung, Wäsche waschen und bei Bedarf die Betreuung sowie Beaufsichtigung von Kindern.

Die Leistungen werden gewährt, wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Über diese gesetzliche Regelung hinaus zahlt die IK seit dem 1.1.2020 auch in Fällen, wenn ein Kind im Haushalt lebt, dass zu Beginn der Leistung noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Der Anspruch von höchstens 4 Wochen wird für Versicherte erweitert, denen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Sofern ein Kind in einem solchen Haushalt lebt, werden Leistungen für längstens 26 Wochen gewährt.

Außerdem erhalten Versicherte Haushaltshilfe, soweit sie den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht fortführen können.

Voraussetzung ist bei allen Fallgestaltungen, dass keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann.

Hilfsmittel

Hilfsmittel machen es Ihnen leichter, mit einer Behinderung oder den Folgen einer Krankheit zu leben. Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem auch Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, orthopädische Schuhe, Inhalationsgeräte und Rollstühle.

Versicherte der IK erhalten alle zugelassenen Hilfsmittel zu Festbeträgen oder Vertragspreisen.

Wie viel das bei den einzelnen Hilfsmitteln ist, darüber geben Ihnen die Mitarbeiter in Ihrer Innovationskasse gerne Auskunft. Fragen Sie nach und lassen Sie sich beraten! Wir übernehmen zum Beispiel auch die Kosten für Brillengläser.

Ein Verzeichnis der zugelassenen Hilfsmittel finden Sie beim GKV-Spitzenverband unter www.gkv-spitzenverband.de.

Kieferorthopädische Behandlung

Bei Kindern und Jugendlichen übernimmt die Innovationskasse unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen die vollen Kosten für Zahnspangen und andere erforderliche kieferorthopädische Behandlungen. Und zwar dann, wenn die Fehlstellung der Zähne und Kiefer das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt. Das beurteilt der Kieferorthopäde an Hand der so genannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Sie sind in fünf Behandlungsbedarfsgrade eingeteilt. Eine ausgeprägte Fehlstellung, die eine Behandlung notwendig macht, liegt bei Grad drei bis fünf vor.

Der Kieferorthopäde stellt einen Behandlungsplan auf, den Sie vor der Behandlung bei Ihrer IK einreichen müssen. 80% der Kosten bezahlt die Innovationskasse dann sofort, die übrigen 20% erstattet sie nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung. Voraussetzung: Die Maßnahmen müssen vor dem 18. Geburtstag begonnen werden. Haben Sie zwei Kinder, die in kieferorthopädischer Behandlung sind, trägt die Innovationskasse für das zweite Kind von Anfang an 90% der Kosten und erstattet auch hier die restlichen 10% bei erfolgreichem Abschluss der Behandlung.

Glattflächenversiegelung

Während einer kieferorthopädischen Behandlung mittels einer festsitzenden Zahnspange ist eine intensive Zahn- und Mundpflege besonders wichtig und herausfordernd.

Zahnschlösser auf den Zähnen für die aktiven Bogenelemente, sogenannte Brackets, werden mit Kunststoff auf die den Lippen beziehungsweise Wangen zugewandten Zahnoberflächen geklebt. Diese Brackets erschweren das Putzen der Zähne und machen diese dann anfälliger für Karies.

Daher sollten diese Zahnoberflächen in der Behandlungszeit besonders geschützt werden. Der Zahnarzt versiegelt die Glattflächen um die Brackets herum durch das Auftragen eines durchsichtigen Lackes aus Kunststoff. Der Lack vermindert so das Risiko der Entstehung von Karies auf diesen Zahnoberflächen. Nach Abschluss der festsitzenden kieferorthopädischen Behandlung wird der Lack zusammen mit dem Kunststoffkleber der Brackets wieder restlos von den Zähnen entfernt.

Über die gesetzlich geregelte zahnärztliche Behandlung hinaus beteiligt sich die IK daher zusätzlich an den Kosten dieser für die Zahngesundheit so wichtigen Glattflächenversiegelung. Voraussetzung ist, dass eine von der IK genehmigte kieferorthopädische Behandlung mit einer festsitzenden Zahnspange für Versicherte vom 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vorliegt.

Die Innovationskasse erstattet bei Vorlage einer spezifizierten Rechnung aus der Zahnarztpraxis maximal 50 EUR je Kalenderjahr und Versicherten.

Krankenhausbehandlung

Die Innovationskasse übernimmt die Kosten für Behandlung und die Pflege im Krankenhaus. Und zwar so oft und so lange, wie es nötig ist. Kommt Ihr Arzt zu dem Schluss, dass eine Krankenhausbehandlung, zum Beispiel für eine Operation oder für eine Einstellung auf bestimmte Medikamente, erforderlich ist, füllt er für Sie ein Einweisungsformular aus. Der Arzt berät Sie auch bei der Auswahl des geeigneten Krankenhauses. Und unter www.arzt-auskunft.de können Sie sich selbst informieren.

Im Krankenhaus legen Sie dann die Einweisung und Ihren Personalausweis oder Reisepass vor, damit die Abrechnung direkt zwischen der Klinik und der IK erfolgen kann.

Ihr Anspruch auf die Art der Unterbringung richtet sich nach dem Standard des jeweiligen Krankenhauses: Verfügt eine Klinik nur über Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer, darf sie für die Unterbringung im Zwei-Bett-Zimmer keine gesonderten Zuschläge von Ihnen fordern.

Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Eltern

Für Mütter und Väter, die durch ihre Elternrolle erheblich belastet und gesundheitlich beeinträchtigt sind, gibt es besondere Maßnahmen als Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Diese werden ausschließlich stationär in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder in gleichartigen Kliniken durchgeführt. Das spezielle Therapiekonzept ist auf Versicherte ausgerichtet, die in aktueller Erziehungsverantwortung stehen. Davon kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stiefkindern, Pflegekindern, Enkeln (bei überwiegender Verantwortung durch die Großeltern) und Kindern in Patchworkfamilien ausgegangen werden.

Eine Mitaufnahme von Kindern ist in der Regel bis 12 Jahre, in besonderen Fällen bis 14 Jahre, möglich.

Die Innovationskasse übernimmt die vollen Kosten bis auf einen Eigenanteil von 10 Euro, der für jeden angefangenen Behandlungstag (auch für den Aufnahme- und Entlassungstag) zu zahlen ist.

Ein erneuter Anspruch besteht nach vier Jahren, es sei denn, dass eine vorzeitige Maßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

Antragsformulare sind üblicherweise in jeder Vertragsarzt-Praxis erhältlich.

Rehabilitationsmaßnahmen

Rehabilitationsleistungen können nötig sein, wenn zum Beispiel bereits ein Herz- und Kreislaufleiden, eine Stoffwechselerkrankung, eine chronische Erkrankung der Haut oder der Atemwege oder eine Erkrankung des Bewegungsapparates vorliegt. Sie sollen verhindern, dass eine Krankheit sich verschlimmert. Auch hier bietet Ihnen die Innovationskasse je nach Bedarf ambulante oder stationäre Maßnahmen.

Sowohl bei den ambulanten als auch bei den stationären Maßnahmen übernimmt die IK die vollen Kosten bis auf einen Eigenanteil von 10 Euro pro Tag.

Ambulante Rehabilitationsleistungen erstrecken sich in der Regel über bis zu 15 Behandlungstage in Wohnortnähe, stationäre Rehabilitationsleistungen dauern bis zu drei Wochen. Sie können grundsätzlich erst nach vier Jahren wieder in Anspruch genommen werden. Wenn es medizinisch notwendig ist, sind jedoch auch längere Kuren und häufigere Wiederholungen möglich. Rehabilitationsleistungen, die zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind, werden vorrangig von den Rentenversicherungsträgern erbracht. Ihre Innovationskasse berät Sie darüber und hilft Ihnen bei der Antragstellung.

Anschluss-Rehabilitation

Nach schweren Erkrankungen wie zum Beispiel einem Herzinfarkt oder Schlaganfall oder auch einem komplizierten Knochenbruch bietet die IK unmittelbar im Anschluss an die akute Behandlung (zum Beispiel Krankenhausbehandlung oder ambulante Operation) Rehabilitationsleistungen an, damit Ihre Gesundheit möglichst vollständig und frühzeitig wieder hergestellt wird.

Dabei zahlen Sie wie bei der Krankenhausbehandlung einen Eigenanteil von 10 Euro pro Tag für insgesamt 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Zahlungen, die bereits an das Krankenhaus geleistet wurden, werden angerechnet. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre entfallen die Zuzahlungen ganz.

Zahnmedizinische Behandlungen

Fissurenversiegelung

Backenzähne sind besonders kariesgefährdet. Bakterien können sich in den Vertiefungen der Zähne festsetzen. Deshalb sollten diese Zähne auch möglichst frühzeitig versiegelt werden.

Besonders bei Kindern, deren Backenzähne frisch durchgebrochen sind und der Zahnschmelz noch nicht vollständig ausgeprägt ist, kann die Versiegelung der Fissuren das Eindringen der Bakterien und damit die Kariesanfälligkeit für viele Jahre erheblich vermindern.

Diese Versiegelung ist schmerzlos, dauert nur wenige Minuten und kann das Kariesrisiko senken. Die Versiegelungen halten mehrere Jahre und mitunter auch ein Leben lang.

Über die gesetzlich geregelte zahnärztliche Behandlung hinaus erstattet die IK zusätzlich die Kosten für die Fissurenversiegelung der kariesfreien Prämolaren (Zähne 4 und 5 nach dem Zahnschema Zsigmondy im bleibenden Gebiss) für Versicherte, vom 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Damit sind neben den Fissuren der großen Backenzähne (Molaren) auch die Fissuren der kleinen Backenzähne (Prämolaren) besser vor Karies geschützt.

Die Innovationskasse beteiligt sich mit einem Zuschuss an den Kosten in Höhe von maximal 50 EUR je Kalenderjahr und Versicherten jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Voraussetzung ist, dass die Behandlung bei einem zugelassenen Zahnarzt erfolgt.

Leistungsvoraussetzung für die Erstattung ist die Vorlage der spezifizierten Rechnung der Zahnarztpraxis.

Zahnersatz

Wenn Sie Zahnersatz, wie z.B. Prothesen, Kronen, Brücken benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Zahnarzt. Dieser stellt Ihnen nach einem Aufklärungsgespräch einen Heil- und Kostenplan aus. Die Innovationskasse prüft diesen und übernimmt für die einzelnen Positionen des Heil-und Kostenplanes Festzuschüsse für Ihren Zahnersatz. Wenn Sie innerhalb der letzten 5 bzw. 10 Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung jeweils einmal jährlich zur Vorsorgeuntersuchung bei Ihrem Zahnarzt waren, erhöht sich Ihr Festzuschuss um 10 bzw. 15%. Deshalb reichen Sie bitte mit Ihrem Heil- und Kostenplan auch Ihr Bonusheft ein, welches Sie von Ihrem Zahnarzt erhalten.

Bitte nutzen Sie dafür unbedingt folgende Postadresse:

IKK - Die Innovationskasse 19102 Schwerin

Beziehen Sie ein geringes Einkommen, kann die Innovationskasse einen zusätzlichen Betrag über den einfachen Festzuschuss hinaus gewähren. Das ist beispielsweise der Fall:

  • bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung vom Sozialamt,
  • bei Bezug von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (Bundesversorgungsgesetz),
  • bei Bezug von Arbeitslosengeld II,
  • bei Bezug von Ausbildungsförderung,
  • wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe / Kriegsopferfürsorge getragen wird.

Trifft keiner der genannten Punkte zu, gelten Einkommensgrenzen, die auch davon abhängig sind, wie viele Personen im Haushalt leben.

Weil die IK für diese Prüfung einen Antrag von Ihnen benötigt, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater in Verbindung. Für alle Anliegen rund um das Thema Zahnersatz können Sie sich gerne an die Fachleute der IK telefonisch unter 0385 6373-960 oder per E-Mail zahnersatz@die-ik.de.

Vorteil für IK-Versicherte

Durch die neue Regelung können Versicherte der Innovationskasse jetzt jede medizinisch anerkannte Versorgungsform wählen, ohne den Festzuschuss zu verlieren. Dazu gehört beispielsweise auch implantatgestützter Zahnersatz.

Fotohinweis: © Dmitriy Shironosov panthermedia.net

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Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

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Hinweis gelesen und einverstanden.
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