DiGA - Digitale Gesundheitsanwendung

Frau entspannt mit Kopfhörern auf dem Sofa - Fotohinweis: © stockfour iStock.com

Mit Inkrafttreten des Digitalen Versorgungsgesetzes am 19.12.2019 wurde die "APP auf Rezept" in die Gesundheitsversorgung eingeführt. Damit haben die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), soweit das Vorliegen einer medizinischen Indikation nachgewiesen werden kann.

Der Anspruch umfasst solche Digitalen Gesundheitsanwendungen, die entweder nach der Verordnung des behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden.

Als digitale Gesundheitsanwendungen werden Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht. Sie sind dazu bestimmt, die Förderung der Gesundheit sowie die Erkennung, Überwachung, Behandlung von Krankheiten zu unterstützen sowie zur Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen.

Voraussetzung für die Leistungsübernahme ist, dass es sich um eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüfte und zertifizierte DiGA handelt.

Informieren Sie sich über das Verzeichnis der vom BfArM zugelassenen DiGAs.

Wie erfolgt die Inanspruchnahme?

Es ist mit dem behandelnden Arzt ein Gespräch zu führen, ob beziehungsweise welche digitale Gesundheitsanwendung für das Krankheitsbild und die Situation aus medizinischer Sicht in Frage kommt. In obigem Verzeichnis der zugelassenen DiGA gibt es bereits Hinweise zu den einzelnen Anwendungen.

Sollte die medizinische Indikation vorliegen, schicken Sie uns entweder eine Verordnung von Ihren behandelnden Arzt oder einen formlosen Antrag zu. Nach entsprechender Prüfung übermittelt die Innovationskasse Ihnen den erforderlichen Freischaltcode zur Nutzung der DiGA.

Ihre Verordnung oder Ihren Antrag können Sie direkt beim folgendem Online-Formular hochladen.

Digitale Gesundheitsanwendungen

Digitale Gesundheitsanwendungen

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Auf Ihrem Endgerät (Smartphone, Tablet, PC) kann die runtergeladene App mit Hilfe des übermittelten Freischaltcodes aktiviert und für die verordnete Dauer kostenfrei genutzt werden.

Kostenübernahme

Die Innovationskasse rechnet mit dem Anbieter den Vertragspreis für die Nutzung der DiGA direkt ab. Eine Zuzahlung ist nicht zu entrichten.

Zu beachten ist jedoch, dass optionale Dienste und Funktionen, die keinen medizinischen Zweck verfolgen, im Rahmen der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht berücksichtigt werden. Sollten hierfür Mehrkosten anfallen, sind diese vom Versicherten selbst zu tragen.

Hierzu zählen z.B.:

  • Verknüpfungen mit einem sozialen Netzwerk
  • Zusätzliche Anbindungen für Geräte und Apps
  • Terminbuchungsfunktionen

Auch anfallende Kosten für Gegenstände des täglichen Lebens können nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Hierzu zählen z.B.:

  • Personenwaagen
  • Gymnastikmatten

Alternative Möglichkeiten

Die IK hat eine zusätzliche Möglichkeit für die Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen in ihrer Satzung geschaffen. Demnach werden die tatsächlichen Kosten bis max. 350,00 Euro pro Kalenderjahr erstattet.

Dies gilt beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für:

  • Online-Sehschulen zur Behandlung von Sehschwäche
  • Digitale Tinnitus-Therapien
  • Digitales Sprachtraining, ergänzende Behandlung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, die sich in logopädischer Behandlung befinden (Artikulations App für Kinder)

Voraussetzungen für eine Kostenerstattung über die Satzung der IK sind:

  • eine Verordnung vom behandelnden Arzt
  • einen Antrag auf Kostenübernahme vor der Inanspruchnahme
  • keine vom BfArM gelistete DiGA
  • eine Schulung der Versicherten in der Anwendung des Produkts

Im Zusammenhang mit der Kostenübernahmeerklärung seitens der Innovationskasse, sind die Kosten zunächst vom Versicherten zu zahlen. Zur Erstattung muss die Rechnung unter Nennung der aktuellen Bankverbindung bei der IK eingereicht werden.

Sollten Sie vorab Fragen haben, stehen Ihnen die Fachleute Ihrer IK gern per E-Mail unter heilmittel@die-ik.de oder telefonisch unter 0385 6373-925 zur Verfügung.

Fotohinweis: © stockfour iStock.com

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Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

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Hinweis gelesen und einverstanden.
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