Beitragssatz 2024

Aufgrund der Anpassung des Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,7 v. H. der IK (der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V beträgt ebenfalls 1,7 v. H.), besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bis zum 31.01.2024 zu kündigen.

Für einen Wechsel in eine andere Krankenkasse muss keine Kündigungserklärung bei der Innovationskasse eingereicht werden. Die Wahlerklärung gegenüber der neuen Krankenkasse ist ausreichend.

Eine Übersicht zu den aktuellen Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 SGB V finden Sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter http://www.gkv-spitzenverband.de im Menüpunkt "Service - Krankenkassenliste".

Einheitlicher und zusätzlicher Beitragssatz

Seit dem 1.1.2015 gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitliche Beitragssätze von:

  • 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz
  • 14,0 Prozent ermäßigter Beitragssatz

Diese werden jeweils zur Hälfte vom Mitglied und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger getragen.

Zusätzlich ist der Zusatzbeitrag durch den Arbeitgeber separat im Beitragsnachweise auszuweisen und abzuführen. Die Tragung des Zusatzbeitrag erfolgte bis 31.12.2018 ausschließlich durch den Arbeitnehmer im Quellenabzugsverfahren. Ab 1.1.2019 wird dieser Zusatzbeitrag paritätisch durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.

Der bundesweite durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt in 2019 0,9 Prozent, in 2020 1,1 Prozent, in 2021 und 2022 1,3 Prozent, in 2023 1,6 Prozent und ab dem Jahr 2024 1,7 Prozent.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der IK beträgt bis zum 31.12.2023 1,6 Prozent und ab dem 1.1.2024 1,7 Prozent.

Der Zusatzbeitrag ist Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages, aus diesem Grund gelten auch für ihn die entsprechenden Regeln des Sozialgesetzbuches IV bzw. V

Geltung kassenindividueller Zusatzbeitragssatz

Grundsätzlich gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Innovationskasse bei der Berechnung des Zusatzbeitrages für:

  • Arbeitnehmer
  • Freiwillige Mitglieder (Selbstzahler)
  • Sozialhilfeempfänger und Bezieher einer Grundsicherung
    • Die zuständigen Ämter übernehmen grundsätzlich bei dem Vorliegen der Voraussetzungen den gesamten Beitrag zur Krankenversicherung, d.h. sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Diese Zahlung erfolgt zusätzlich zu den eigentlichen Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.
  • Arbeitslosengeld I-Empfänger
    • Die Arbeitsagentur führt die gesamten Krankenversicherungsbeträge an die Krankenkasse ab - also auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags) werden durch die Arbeitsagentur getragen und verringern das Arbeitslosengeld nicht.
  • Studenten und Praktikanten
  • Rentner
    • Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, gilt dies grundsätzlich auch für Rentner. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an die Krankenkasse gezahlt werden, greift eine Besonderheit: Die erstmalige Erhebung oder künftige Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus. Hintergrund ist, dass die Rentenversicherungsträger sowie die Zahlstellen von Versorgungsbezügen bei Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes eine Vorlaufzeit zur Umsetzung benötigen. In dieser Zeit erhält die Krankenkasse von der Rentenversicherung oder der Zahlstelle von Versorgungsbezügen jeweils den bisherigen Zusatzbeitragssatz.
      Für freiwillig versicherte Rentner wird der Zusatzbeitrag nicht im Quellenabzug durch den Rentenversicherungsträger oder die Zahlstellen von Versorgungsbezügen abgeführt, stattdessen zahlen diese Mitglieder den Zusatzbeitrag selbst. Für sie wirkt sich die Veränderung des Zusatzbeitragssatzes daher ohne zeitliche Verzögerung aus.
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