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Krankengeld 15 (KG 15)

Selbstständiger Mann beim Beratungsgespräch - Fotohimweis: © shapecharge istockphoto.com

Wahltarif-Krankengeld als Ergänzung

Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Wahltarif der IK

Zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld ab der 7. Woche bietet die Innovationskasse bestimmten Mitgliedern einen attraktiven Krankengeld-Wahltarif zur Absicherung des Einkommensausfalles bei Arbeitsunfähigkeit an. Für den Ergänzungs-Wahltarif ist eine zusätzliche Prämie zu entrichten.

Während das gesetzliche Krankengeld erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, gibt es das Wahltarif-Krankengeld der IK bereits ab dem 15. Tag bis zum 42. Tag. Mit dem Ergänzungstarif KG 15 sind Sie somit bei längeren Erkrankungen optimal finanziell abgesichert. Sie können den IK-Tarif KG 15 wählen, sofern Sie sich mit Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld versichern. Der Wahltarif ergänzt somit Ihren Krankenversicherungsschutz und sichert Ihnen vorzeitig Geld.

Für wen kommt der Wahltarife in Frage? Vor allem für hauptberuflich Selbstständige, Künstler und Publizisten. Genau wie für Personen mit wechselnden Beschäftigungen (unständig Beschäftigte) und für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist (kurzzeitig Beschäftigte). Der Wahltarif ist immer dann sinnvoll, wenn Sie im Krankheitsfall keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben.

Lassen Sie sich von Ihrem IK-Team individuell beraten, welche der einzelnen Krankengeldvarianten für Ihre persönliche Lebens- und Arbeitssituation am besten passt.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Prämienfreiheit während des Bezuges von KG 15.
  • Absicherung des Einkommensverlustes in Folge einer Arbeitsunfähigkeit!
  • Nur 1,9% Prämie auf Basis des tatsächlichen Arbeitseinkommens!

Informationen

Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt sind freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und ihre Arbeitseinkommen infolge von Arbeitsunfähigkeit ganz oder überwiegend verlieren. Sie können bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres den Wahltarif KG 15 wählen. Der Wahltarif beinhaltet einen Anspruch auf Krankengeld vom 15. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ebenso können unständig oder kurzzeitig Beschäftigte sowie Künstler nach dem KVSG (Künstlersozialversicherungsgesetz) den Tarif KG 15 wählen. Voraussetzung für die Wahl ist eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld.

Ab dem 67. Lebensjahr können freiwillige Mitglieder diesen Wahltarif auch dann wählen, wenn zuletzt eine Mitgliedschaft bzw. ein Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand.

Berechnung des Wahltarifkrankengeldes und Leistungsausschluss

Das Wahltarifkrankengeld ist mit dem gesetzlichen Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Es besteht kein Anspruch auf ein Wahltarifkrankengeld oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenversicherung. Bei der Anrechnung der Höchstbezugsdauer ist das Wahltarifkrankengeld mit Krankengeld und Arbeitsunfähigkeitszeiten, die vor dem 1.1.2009 lagen, gleichzusetzen.

Für die Ermittlung der Höhe des Wahltarifkrankengeldes werden bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erstellten, der Krankenkasse vorliegenden und der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkommenssteuerbescheides herangezogen.

Die Einkommensersatzfunktion des Krankengeldes ist sicherzustellen. Das Krankengeld ist auf 70% des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Arbeitseinkommens begrenzt.

Berechnungsbeispiel (hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger)
24.000 Eurozu versteuerndes Einkommen gemäß Einkommenssteuerbescheid
2.000 Eurotatsächliches monatliches Bruttoeinkommen
38 EuroMonatlicher Beitrag (1,9% des tatsächlichen Einkommens)

Prämie, Prämienfreiheit und Prämienzahlung

Für die Dauer der Teilnahme am Wahltarif KG 15 zahlt der Versicherte eine monatliche Prämie. Die Monatsprämie ist jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.

Für den Wahltarif KG 15 beträgt der Prämiensatz 1,9%. Die monatlichen, prämienpflichtigen Einnahmen ergeben sich aus der Höhe des zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Arbeitseinkommens bzw. -entgelts, wobei eine Erstattung überzahlter Prämien ausgeschlossen ist. Der Bezug von KG 15 führt zur Prämienfreiheit.

Bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit wird das prämienpflichtige Arbeitseinkommen nach den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt. Die Mindestprämie beläuft sich auf 5 Euro. Versicherte haben die Verpflichtung Änderungen Ihres Einkommens der IK unaufgefordert mitzuteilen. Nachteile aus der Verletzung dieser Pflicht treffen den Versicherten. Davon unabhängig führt die IK jährlich schriftliche Einkommensanfragen durch. Werden solche Einkommensanfragen nicht oder verspätet beantwortet, kann die IK die Prämienbemessungsgrundlage gewissenhaft schätzen.

Reduzierungen der Prämienbemessung auf Grund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken vom ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats. Eine Tarifanpassung zum Zeitpunkt eines laufenden Versicherungsfalles hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Wahltarifkrankengeldes.

Die Vorschriften zur Erhebung von Säumniszuschlägen finden Anwendung. Der Versicherte bzw. sein gesetzlicher Vertreter erklärt gegenüber der Innovationskasse schriftlich sein Einverständnis zur Abbuchung der Prämie. Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter für die Zahlung der Prämien.

Teilnahmebeginn und Kündigung

Die Teilnahme am Wahltarif ist gegenüber der IK schriftlich auf dem Formblatt Teilnahmeerklärung unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen zu erklären. Die Teilnahme kann frühestens am 1. des Monats, der auf den Eingang der Teilnahmeerklärung bei der Innovationskasse folgt, beginnen. Die Teilnahme ist freiwillig.

Ab Beginn der Tarifzugehörigkeit ist der Versicherte für 3 Jahre gebunden. Die Zugehörigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherte den Tarif nicht schriftlich zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist bzw. in den Folgejahren zum Ablauf des Jahres kündigt. Die Kündigung muss spätestens in dem Kalendermonat bei der IK eingehen, in dem die dreijährige Mindestbindungsfrist bzw. in den Folgejahren die Jahresfrist endet. Abweichend kann eine Kassenmitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden, die Kündigungsfrist ist einzuhalten. Der Versicherte kann den Tarif in besonderen Härtefällen vorzeitig schriftlich kündigen. Die Kündigung ist zum Ablauf des Kalendermonats des Eingangs der Kündigung bei der Innovationskasse möglich. Bei von der IK veranlassten Angebotsänderungen bezüglich des Leistungsumfangs des Wahltarifs KG 15 oder des betreffenden Prämiensatzes endet die Bindung an den Tarif mit dem Ende des Kalendermonats, der dem Wirksamwerden der Änderung vorausgeht. Einer Kündigung durch den Versicherten bedarf es nicht. Der Versicherte kann an dem Tarif durch die Abgabe einer schriftlichen Wahlerklärung weiter teilnehmen. Mit dem Wirksamwerden der erneuten Wahl wird die dreijährige Bindung neu ausgelöst.

Die IK kann die Teilnahme am Wahltarif KG 15 mit Ablauf des Kalendermonats beenden, wenn für zwei Monate die fälligen Prämien trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Ansprüche können vollständig gegen das Wahltarifkrankengeld aufgerechnet werden. Das Wahltarifkrankengeld kann mit anderen Ansprüchen der IK oder anderer Leistungsträger gegen den Berechtigten aufgerechnet werden.

Endet die Zugehörigkeit zum Personenkreis, für den der Wahltarif KG 15 abgeschlossen wurde oder liegen die Voraussetzungen zum Bezug des Wahltarifkrankengeldes nicht mehr vor, endet die Bindung an den Tarif mit dem Ende des Kalendermonats in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Liegen die Voraussetzungen für den Wahltarif KG 15 nicht mehr vor, so hat der Versicherte dies der Innovationskasse unverzüglich mitzuteilen. Nachteile, die aus der Verletzung dieser Mitteilungspflicht entstehen, hat der Versicherte zu tragen.

Anspruch auf Wahltarifkrankengeld

Der Anspruch auf das Wahltarifkrankengeld besteht mit dem Beginn der Teilnahme am Wahltarif KG 15. Für Erkrankungen die zur Arbeitsunfähigkeit führen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld, sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Wahlerklärung besteht oder bis zur Wirkung des Wahltarifs KG 15 eintritt. Bei planbaren Operationen gilt als Versicherungsfall die Indikationsstellung des Arztes.

Ein Anspruch auf das Wahltarifkrankengeld für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige im Rahmen des Wahltarifes ent- oder besteht nicht, wenn das Gewerbe ...

  • ... innerhalb der Wartefrist abgemeldet oder stillgelegt wird oder ...
  • ... innerhalb der Wartefrist das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ...
  • ... ein Ruhen des Leistungsanspruches besteht oder ...
  • ... Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt werden, die einen vollständigen oder überwiegenden Arbeitseinkommensverlust infolge Arbeitsunfähigkeit nicht begründen können oder ...
  • ... der Wahltarif Krankengeld wegen Minuseinkommen ruht.

Für freiwillig versicherte hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, werden die Leistungen der Kasse durch Wegfall des Wahltarifkrankengeldes beschränkt.

Downloads

Die gerade geschilderten Bedingungen zur Teilnahme, einschließlich Verweisen auf die gesetzliche Grundlage, stellen wir Ihnen als Download bereit.

Teilnahme

Teilnahmeerklärung

Sie möchten am Wahltarif KG 15 teilnehmen? Dann füllen Sie gleich die Teilnahmeerklärung aus und sende diese unterschrieben an IKK - Die Innovationskasse, 19102 Schwerin.

Individuelle Beratung

Sie sind sich noch nicht sicher und wollen lieber noch einmal individuell beraten werden? Kein Problem! Nehmen Sie hierzu ganz einfach Kontakt zur Innovationskasse auf. Natürlich beraten wir Sie gerne auch zu allen anderen Themen.

Fotohinweis: © shapecharge istockphoto.com

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Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

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Hinweis gelesen und einverstanden.
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