Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen

Pflegereform 2023

Senioren im Pflegeheim - Fotohinweis: © AndrewLozovyi PantherMedia.net

Beitragsanpassungen zum 1.7.2023

Das vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde beschlossen. Der Pflegebeitrag und der Zuschlag für Kinderlose steigen. Aufgrund der demografischen Entwicklung und den Kostensteigerungen in der Pflege führt für das Bundesministerium für Gesundheit kein Weg daran vorbei, die Beiträge zur Pflegeversicherung zu erhöhen.

Ziel der durch die Bundesregierung kommunizierten Maßnahmen sind, mehr Leistungen und stabile Finanzen. Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, so dass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach: "Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient." Der Bundesrat hat dazu das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz verabschiedet.

Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1.7. 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1.1.2025 nochmals spürbar angehoben.

Mit dem Gesetz verfolgt der Bund des Weiteren folgende Ziele:

  • Bessere Berücksichtigung für Kinder bei der Beitragsberechnung
  • Stärkung der häuslichen Pflege und einhergehend Entlastung
  • Digitalisierung voranbringen

Durch die Reform soll die Situation von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen verbessert werden und der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung im Beitragsrecht mehr Berücksichtigung finden.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach auf der Seite des Gesundheitsministeriums hierzu:

"Mit der Pflegereform gehen wir gleich mehrere Probleme auf einmal an. Zu Hause versorgte Pflegebedürftige erhalten künftig höhere Leistungen, pflegende Angehörige bekommen mehr und leichter Unterstützung aus der Pflegeversicherung. Das schützt Angehörige vor Überlastung. Die finanzielle Basis der Pflegeversicherung wird stabilisiert. Die Erhöhung der Beitragssätze um 0,35 Prozentpunkte muss uns die verbesserte Pflege wert sein. Die Beiträge werden auch gerechter verteilt. Versicherte mit mehr Kindern werden stärker entlastet. Wir dynamisieren die Leistungen. Schließlich erhöhen wir die Zuschüsse für die Pflegekosten in den Heimen. Das ist eine notwendige Reaktion auf die steigenden Kosten in der stationären Pflege. Damit werden wir die Pflegebedürftigen und ihre Angehörige nicht allein lassen."

Anpassungen im Detail

  • Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
    Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 Prozent und steigt auf 3,4 Prozent.
  • Beitragszuschlag für Kinderlose
    Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag ab 1.7.2023 von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht. Für Kinderlose gilt ein Gesamtbeitragssatz (AN +AG Anteil) von 4 Prozent, während für Mitglieder mit einem Kind ein reduzierter Satz von 3,4 Prozent gilt.
    Dies soll den Erziehungsaufwand von Eltern berücksichtigen.
  • Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern
    Für Mitglieder mit mehreren Kindern soll der Pflegebeitragssatz sinken. Sie erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind. Allerdings werden Kinder, die älter als 25 Jahre sind, bei der Berechnung des Abschlags nicht berücksichtigt.
    Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag, auch wenn man Rentner ist.

    Es gelten somit folgende Beitragssätze:
     
    Mitglieder ohne Kinder= 4,00% (Arbeitnehmeranteil: 2,3%)
    Mitglieder mit 1 Kind= 3,4% (lebenslang) (Arbeitnehmeranteil: 1,7%)
    Mitglieder mit 2 Kinder= 3,15% (Arbeitnehmeranteil: 1,45%)
    Mitglieder mit 3 Kinder= 2,90% (Arbeitnehmeranteil: 1,2%)
    Mitglieder mit 4 Kinder= 2,65% (Arbeitnehmeranteil: 0,95%)
    Mitglieder mit 5 und mehr Kindern= 2,40% (Arbeitnehmeranteil: 0,7%)
    Damit soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, nach dem größere Familien besser gestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.).
     
  • Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023
    Ausführliche Informationen finden Sie in dem Merkblatt des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen.
  • Höheres Pflegegeld
    Außerdem soll das Pflegegeld angehoben werden (zuletzt 2017 erhöht). Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die gepflegte Person nicht in einer Einrichtung lebt. Es wird z.B. zur Unterstützung der Pflegenden eingesetzt.
  • Entlastungszuschläge bei Zuzahlungen
    Pflegebedürftige, die in Einrichtungen leben, müssen Zuzahlungen leisten. Zur Entlastung gibt es bestimmte Zuschläge, die den Eigenanteil verringern. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, diese Zuschläge zu erhöhen.
Weitere Informationen finden Sie in einem ausführlichen FAQ (Fragen & Antworten) auf der Seite des Gesundheitsministeriums.

Für individuelle Fragen wenden Sie sich gerne über das Kontaktformular an die Innovationskasse.

Pflegereform 2023

Pflegereform 2023

Erklärung und Einverständnis

Datenverarbeitung und -speicherung*
Kontaktaufnahme*

Senden oder zurücksetzen

captcha

* Eingabe erforderlich

Quellen: Teilweise Übernahme im Absatz Pflegereform 2023, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, www.bundesregierung.de/breg-de/suche/gesetz-pflegereform-2183432, abgerufen am 14.6.2023
Zitat Bundesgesundheitsminister Prof Karl Lauterbach im Absatz Pflegereform 2023, Bundesministerium für Gesundheit, www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-beschluss-bundestag-26-05-23.html, abgerufen am 14.6.2023

Fotohinweis: © AndrewLozovyi PantherMedia.net

X

Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

Bitte beachte auch unsere Hinweise zum Datenschutz.


Hinweis gelesen und einverstanden.
Hinweis gelesen und einverstanden.