Individuelle Gesundheitsleistungen IGeL
Sinnvoll und nützlich?
Mit IGeL ist nicht das kleine Stacheltier gemeint, das sich in unseren Hausgärten wohlfühlt, sondern steht als Abkürzung für "Individuelle Gesundheitsleistung". Damit sind ärztliche Leistungen gemeint, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und von den Patienten selbst bezahlt werden müssen.
Merkmale von IGeL |
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Was sind IGeL?
Und worin unterscheiden sie sich von den übrigen ärztlichen Leistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden? Eine einheitliche und allgemeingültige Definition und eine Systematisierung der IGeL fehlen bisher. Gemeinsam ist nur die Festlegung als Nicht-GKV-Leistung.
Eine unabhängige Instanz, die Qualität und Angemessenheit der IGeL kontrolliert, existiert nicht. Anders als bei den GKV-Leistungen, für die zum Teil sehr detailliert festgelegt ist, welche Qualifikation und Praxisausstattung erforderlich sind, können IGeL weitestgehend ohne Kontrolle angeboten und durchgeführt werden.
Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) stellt die rechtliche Grundlage für die Regelung der Krankenversorgung in der GKV dar. Hier ist festgelegt, welche Leistungen von Vertragsärzten erbracht und mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden können und müssen. Demnach haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten sowie zur Rehabilitation. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass sie ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Außerdem muss die Versorgung den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse berücksichtigen. Ein gesetzlich fixierter Leistungskatalog existiert nicht.
IGeL sind im deutschen Gesundheitswesen relativ weit verbreitet. Sie machen einen Markt von schätzungsweise 1,5 Mrd. Euro jährlich aus. Die häufigsten Leistungen sind Apparate gestützte Früherkennungsuntersuchungen.
Wer entscheidet über IGeL?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen legt in der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung fest, welche Methoden nach Prüfung anerkannt sind und welche Methoden explizit vom GKV-Katalog ausgeschlossen wurden.
Generell gilt in der GKV das Sachleistungsprinzip: Der Versicherte wird durch Vorlage seiner Versichertenkarte beim Arzt behandelt, ohne selbst dafür zahlen zu müssen. (Ausnahme: Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln).
Ein in Deutschland an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt verpflichtet sich, gesetzlich Versicherte mit den ihnen zustehenden notwendigen, ausreichenden und wirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Eine Versorgung von Patienten nach dem GKV-Katalog darf der Vertragsarzt nur in begründeten Fällen ablehnen.
Was ist bei IGeL anders?
Im Gegensatz zu Behandlungen aus dem GKV-Leistungskatalog ist bei IGeL eine vorherige schriftliche Vereinbarung vorgeschrieben. Dies soll dem Patienten die finanziellen Folgen der Behandlung deutlich machen.
Um den Patienten und dem entgegengebrachten Vertrauen der Patienten zu ihren Ärzten gerecht zu werden, müssen Ärzte über eine geplante Behandlung, deren Risiken sowie Nutzen informieren und aufklären. Der Patient kann in der Regel nicht beurteilen, ob die GKV-Leistung für ihn ausreichend ist, oder ob es nützlich wäre eine IGeL anzunehmen. Dem hohen Informations- und Aufklärungsbedarf der Patienten wird jedoch durch die Ärzte nicht immer gänzlich Rechnung getragen.
Zwei weitere Früherkennungsuntersuchungen sind IGeL
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hat für die zwei der am häufigsten durchgeführten IGeL
- das Screening auf Glaukom mittels verschiedener ophthalmologischer Test und
- das Screening auf Ovarial- und Endometriumkarzinom mittels vaginalen Ultraschalls (VUS)
folgende Frage untersucht:
Wie sieht die Nutzen-Schaden-Bilanz hinsichtlich Sterblichkeit, Krankheitshäufigkeit und Lebensqualität für die Patienten im Vergleich zur bisherigen Versorgungssituation aus? Gibt es Patientengruppen, für die diese Screeningmaßnahme sinnvoll erscheint?
Für die Augeninnendruckmessung konnte anhand der Studienlage kein eindeutiger Nutzen für die Patienten festgestellt werden. Ebenfalls negativ fiel das Ergebnis für das VUS-Screening aus: Der vaginale Ultraschall ist nicht als Methode zur Früherkennung des Ovarialkarzinoms oder gar zur Senkung der Sterblichkeit durch diese Erkrankung zu empfehlen. Die Untersuchung zeigte, dass durch den Ultraschall ein hohes Maß an Überdiagnose erzeugt werde und weitere Eingriffe nach sich ziehe. In Ergänzung zu einem Tastbefund kann der Ultraschall jedoch zur Kontrolle von bekannten Veränderungen von Eierstock und Gebärmutter Anwendung finden.
Weiterführende Informationen
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Fotohinweis: © Viktor Cap panthermedia.net
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