Kinderkrankengeld

Wird ein Kind krank, soll es möglichst schnell wieder gesund werden. Sind die Eltern berufstätig, besteht für die Tage, an denen das Kind zuhause gepflegt werden muss, Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld auch 2023

Das aktuelle Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sieht nun vor, dass - analog zur Regelung in 2021 - auch zeitlich begrenzt auf das Jahr 2023 je Elternteil ein

  • Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage besteht,
  • für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage,
  • insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes (z.B. Kita- und Schulschließung) wurde bis 07.04.2023 verlängert.

Nutzen Sie den Antrag für den erweiterten Kinderkrankengeldanspruch bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes.
Erfolgt hingegen die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes, ist der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sogenanntes Muster 21) vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet (bei behinderten Kindern gilt die Altersgrenze nicht).
  • Der Arzt bescheinigt, dass das erkrankte Kind Pflege benötigt.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht übernehmen.
  • Für die Eltern entsteht wegen unbezahlter Freistellung von der Arbeit ein Verdienstausfall. Wird die Freistellung dagegen aufgrund vertraglicher Vereinbarung (z.B. Tarifvertrag) bezahlt, existiert kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Geringfügig Beschäftigte, die bei dem Ehepartner mitversichert sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Das Kind ist gesetzlich krankenversichert (familienversichert oder Mitglied).

Dauer des Kinderkrankengeldes

Bei Erkrankung eines Kindes erhält jedes Elternteil pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern längstens 25 Arbeitstage.

Alleinerziehende haben Anspruch auf maximal 20 Arbeitstage bei Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr für alle Kinder.

Sonderregelungen gelten für Eltern, deren Kind schwerstkrank ist.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld wird ab dem ersten Tag gezahlt, an dem ein Elternteil der Arbeit fernbleibt. Der Anspruch endet, wenn das Kind während der Erkrankung das 12. Lebensjahr vollendet.

Es werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes gezahlt. Sofern in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten Einmalzahlungen geleistet wurden, erhöht sich die Leistung auf 100 Prozent der Nettobezüge. Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (2023: 166,25 EUR) in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Im Jahr 2023 liegt die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld somit bei 116,38 EUR. Aus dem ermittelten Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt.

Möchten Sie Kinderkrankengeld beantragen, beantworten Sie bitte die Fragen auf der vom behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung (diese erhalten Sie vom behandelnden Arzt) und senden diese an die IKK Innovationskasse. Ihr Arbeitgeber übermittelt uns die Verdienstbescheinigung zur Berechnung des Krankengeldes. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch.

Fotohinweis: © Wavebreakmedia ltd panthermedia.net

X

Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

Bitte beachte auch unsere Hinweise zum Datenschutz.


Hinweis gelesen und einverstanden.
Hinweis gelesen und einverstanden.