Krankengeld

Mann sitzt krank im Bett - Fotohinweis: © LightFieldStudios iStock.com

Arbeitsunfähigkeit

Besteht eine Arbeitsunfähigkeit, stellt der behandelnde Arzt eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (auch: AU-Bescheinigung, AU-Schein, Krankschreibung, Krankmeldung oder Krankenschein genannt) aus. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass nunmehr seit Oktober 2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden.

Bei technischen Störungen in der Praxis wird hier ein eAU-Ersatzdokument gedruckt. Der Versicherte wird hierbei vom Arzt zum Einreichen bei der Kasse informiert. Um Nachteile für einen späteren Krankengeldanspruch zu vermeiden, müssen diese Bescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse im Original innerhalb von 7 Kalendertagen bei der IK eingegangen sein.

Bescheinigung an die IKK - Die Innovationskasse senden

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse können Sie einfach per Post an die Innovationskasse senden. Ganz einfach von zu Hause aus, können jetzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch über das Online Service Center (OSC) eingereicht werden.

Beginn des Anspruchs auf Krankengeld

Der Krankengeldanspruch entsteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung, bei stationärer Behandlung mit dem Tag der Krankenhausaufnahme. Solange Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit haben, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich geregelt und beträgt bei Arbeitnehmern 70 Prozent des bisherigen regelmäßigen Bruttoverdienstes vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Personen, die Arbeitslosengeld I erhalten, wird Krankengeld in Höhe ihres Arbeitslosengeldes (gegebenenfalls abzüglich des Beitragzuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung) gezahlt.

Das Krankengeld ist begrenzt auf einen kalendertäglichen Brutto-Höchstbetrag von 116,38 (2023) bzw. 120,75 EUR (2024). Dieser orientiert sich an der jeweils gültigen Bemessungsgrenze für die Beiträge zur Krankenversicherung.

Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ihr Beitragsanteil wird automatisch vom Bruttokrankengeld abgezogen und durch die IK an die Sozialleistungsträger abgeführt. Sofern das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird, werden die Beiträge in voller Höhe von der IK getragen.

Unterlagen

Sie haben keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung oder Leistungsfortzahlung? Dann können Sie einfach und bequem den für Sie und Ihre Erwerbssituation passenden Antrag in unserem Online-Servicecenter stellen.

Folgende Unterlagen stehen im Online-Servicecenter zur Verfügung:

Antrag auf Krankengeld für

  • Arbeitnehmer,
  • Arbeitslosengeldbezieher und
  • Selbständige.

Wir prüfen nach Erhalt der Unterlagen umgehend, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld bzw. Verletztengeld erfüllt sind.

Bitte beachten Sie:

  • Reichen Sie den Antrag erst ein, wenn Ihr Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leistet. Um den genauen Zeitpunkt zu erfahren, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.
  • Bei Arbeitnehmern ist zur Berechnung des Krankengelds das Vorliegen der elektronischen Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers Voraussetzung. Um eine verzögerte Übermittlung an uns zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I übersenden uns bitte als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld den Aufhebungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit zusammen mit dem unterschriebenen Antrag auf Krankengeld für Arbeitslose.
  • Mit den Unterlagen zum Verletztengeld erhalten Sie zusätzlich wichtige Informationen zu den besonderen gesetzlichen Regelungen während des Krankengeldbezuges. Diese geben wir Ihnen vorsorglich schon jetzt zur Kenntnis, damit Sie informiert sind, falls sich die Art der Entgeltersatzleistung im Laufe Ihrer Erkrankung ändert.

Fotohinweis: © LightFieldStudios iStock.com

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Nutzungshinweise

Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.

Bitte beachte auch unsere Hinweise zum Datenschutz.


Hinweis gelesen und einverstanden.
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