- Pflegereform: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz ab 2024
- Neue Grundlagen
- Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
- Übersicht zu den Pflegegraden
- Übersicht zu den Leistungsbeträgen ab 1.1.2025
- Durchführung von Beratungseinsätzen
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Stationäre Pflege
- Übersicht Eigenanteil in der vollstationären Pflege
- Verbesserungen bei Demenz
- Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen
- Pflegelotse - Suche von Pflegediensten und -einrichtungen
- PflegeCoach der IK-Pflegekasse
- Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
- Weiterführende Informationen
Pflegeversicherung
Pflegereform: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz ab 2024
Im Jahre 2024 treten zahlreiche Änderungen im Bereich Pflege in Kraft. Grundlage ist das "Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)“. Diese sind in der neuen Pflegebroschüre 2024 sowie in den nachfolgenden Übersichten detailliert erläutert.
Neuerungen ab 1.1.2024 bei der Verhinderungspflege für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Ist eine Pflegeperson verhindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
- Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
- Sofern der Anspruch auf Verhinderungspflege von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr erschöpft ist, kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.774 Euro aus den noch zur Verfügung stehenden Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden.
- Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des 2-fachen in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Pflegegeldbetrages für bis zu acht Wochen beschränkt.
Neuerungen ab 1.1.2024 bei den zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung:
- Das Pflegezeitgesetz sieht für beschäftige Personen im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung die Möglichkeit vor, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für eine pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) besteht ab 1.1.2024 auf bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Neue Grundlagen
Bereits mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat die Bundesregierung die Inhalte der Pflegeversicherung umfassend reformiert. Diese Änderungen sind bereits seit 2016 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen traten mit der Einführung der Pflegegrade, einem grundlegend veränderten Begutachtungsinstrument und verbesserten Leistungen ab 1.1.2017 in Kraft. Welche Neuerungen das im Detail betrifft, finden Sie leicht und verständlich in unserer Pflegebroschüre 2025 tiefgehend erklärt.
Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden wider. Dabei gilt, je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.
Übersicht zu den Pflegegraden
Pflegegrade | Erläuterung | gewichtete Punkte |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 12,5 - < 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. | 27 - < 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. | 47,5 - < 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. | 70 - < 90 Punkte |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. | 90 - 100 Punkte |
Übersicht zu den Leistungsbeträgen ab 1.1.2025
Leistung
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro | |
Pflegesachleistung | * | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
Teilstationäre Pflege | * | 721 Euro | 1.357 Euro | 1.685 Euro | 2.085 Euro |
Entlastungsbetrag | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro |
Kurzzeitpflege, jährlich | * | 1.854 Euro | 1.854 Euro | 1.854 Euro | 1.854 Euro |
Verhinderungspflege, jährlich | 1.685 Euro | 1.685 Euro | 1.685 Euro | 1.685 Euro | |
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro |
Vollstationäre Pflegeleistungen | 131 Euro | 805 Euro | 1.319 Euro | 1.855 Euro | 2.096 Euro |
* Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Durchführung von Beratungseinsätzen
Bei ehrenamtlicher Pflege und Bezug von Pflegegeld unterstützen Pflegefachkräfte (z.B. von einem Pflegedienst) die häusliche Pflege durch einen Beratungseinsatz.
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 haben diesen verpflichtend einmal halbjährlich durchführen zu lassen, Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 einmal pro Quartal.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson kann Verhinderungspflege beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor erstmaliger Verhinderungspflege mindestens 6 Monate gepflegt hat und mindestens Pflegegrad 2 besteht. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege. Sind die Bedingungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr in Höhe von 1.685 Euro. Zusätzlich kann pro Kalenderjahr der halbe Betrag in Höhe von 843 Euro aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege übertragen werden. Insgesamt stehen damit 2.418 Euro für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr zur Verfügung. Sofern die Vorpflegezeit nicht erfüllt ist, der Pflegebedürftige noch nicht 6 Monate zu Hause gepflegt wurde, kann alternativ die Kurzzeitpflege genutzt werden. Bei Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurden die Leistungen seit dem 1.1.2024 erweitert. Der Grundbetrag in Höhe von 1.685 Euro kann um bis zu 1.854 Euro aus den nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 3.539 Euro im Kalenderjahr für längstens 8 Wochen erhöht werden. Hierbei entfällt die Voraussetzung, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate gepflegt hat.
Wenn häusliche Pflege für eine vorübergehende Zeit nicht möglich ist (z.B. wegen einer Erkrankung der Pflegeperson) oder nicht ausreicht (z.B. bei erheblicher kurzfristiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit) besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung ab Pflegegrad 2. Dafür stehen im Kalenderjahr bis zu 1.854 Euro für längstens 8 Wochen zur Verfügung. Zusätzlich kann der Betrag in Höhe von 1.685 Euro aus der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege übertragen werden. Insgesamt kann für ein Kalenderjahr der Betrag in Höhe von 3.539 Euro für längstens 8 Wochen genutzt werden.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab dem 1.7.2025
Ab 1.7.2025 werden die Jahresbeträge für Ersatz- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. So können pflegebedürftige Personen sie flexibel für die Ersatz- oder die Kurzzeitpflege nutzen. Der maximale Leistungsbetrag steigt dann auf 3.539 Euro. Leistungen, die Sie bis 30.6.2025 in Anspruch nehmen, werden dann auf den gemeinsamen Leistungsbetrag angerechnet. Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
Sie können den Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege sowie das Formular zur Erstattung der stundenweisen Verhinderungspflege am Bildschirm ausfüllen und mit entsprechenden Zahlungsnachweisen per E-Mail an pflegekasse@die-ik.de senden. Alternative steht Ihnen die Die IK App zur Verfügung oder per Post an die
IKK - Die Innovationskasse,
19102 Schwerin
Bei Fragen nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder das IK-Servicetelefon unter der Telefonnummer 0385-6373915.
Stationäre Pflege
Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)
Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Übersicht Eigenanteil in der vollstationären Pflege
Aufenthalt in einem Pflegeheim | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten bis 31.12.2023 | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten ab 1.1.2024 |
---|---|---|
Bis zu 12 Monaten | 5 Prozent | 15 Prozent |
Mehr als 12 Monaten | 25 Prozent | 30 Prozent |
Mehr als 24 Monaten | 45 Prozent | 50 Prozent |
Mehr als 36 Monaten | 70 Prozent | 75 Prozent |
Verbesserungen bei Demenz
Das neue Begutachtungsinstrument ermittelt den individuellen Hilfebedarf zum Beispiel von Menschen mit Demenz deutlich besser als bisher. In der Regel werden dadurch auch eine höhere Einstufung und bessere Leistungsansprüche als zuvor erreicht. Das gilt auch für Demenzkranke, die bereits Leistungen erhalten. Mit der Überleitung in die Pflegegrade machen sie einen sogenannten Zwei-Stufen-Sprung und werden dadurch automatisch bessergestellt
Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen
Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen, welcher Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, zu Hause pflegen. Bereits ab mindestens zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche. Neu ist, dass die Pflegekasse nun auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt, wenn wegen der Pflege die Beschäftigung unterbrochen oder ganz aufgegeben wird. Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit nach wie vor gesetzlich unfallversichert.
Pflegelotse - Suche von Pflegediensten und -einrichtungen
Der Pflegelotse ist ein unabhängiges und kostenloses Informationsportal, das Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung im gesamten Bundesgebiet hilft.
Sie finden hier zum Beispiel Informationen über Größe, Kosten, besondere Versorgungsformen sowie Lage und Anschriften der Einrichtungen. Auch über die Qualität der einzelnen Einrichtungen informiert der Pflegelotse auf Grundlage objektiver Prüfergebnisse. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen.
PflegeCoach der IK-Pflegekasse
Die IK bietet ihren Versicherten in Zusammenarbeit mit spectrumK den PflegeCoach für die Pflege zu Hause an. Durch die Online-Pflegekurse haben die pflegenden Angehörigen eine praktische, einfache und zeitsparende Hilfe die genau dort unterstützt, wo die Pflege stattfindet: zu Hause. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum PflegeCoach.
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
In dem Online-Servicecenter der Innovationskasse können Sie ganz einfach und unkompliziert den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ausfüllen. Ein Original wird dann nicht mehr benötigt.
Alternativ können Sie den Antrag auch in dem ausfüllbaren PDF direkt am Bildschirm ausfüllen. Bitte senden Sie diesen unterschrieben an:
IKK - Die Innovationskasse
19102 Schwerin
Weiterführende Informationen
- Informationsportal der Medizinischen Dienste mit detaillierten Informationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 unter www.pflegebegutachtung.de
Fotohinweis: © alexraths PantherMedia.com
Nutzungshinweise
Nikk ist der Chatbot der IKK - Die Innovationskasse. Er beantwortet Ihre Fragen und steht Ihnen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Nikk befindet sich stetig in Entwicklung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn noch nicht alles funktioniert. Die Antworten sind deshalb nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung dar. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung der IKK.
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