Pflegeversicherung

Großmutter und Tochter umarmen sich - Fotohinweis: © alexraths PantherMedia.com

Pflegereform: Auswirkungen des GVWG ab 2022

Im Jahr 2022 treten zahlreiche Änderungen im Bereich Pflege in Kraft. Grundlage ist das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung" (GVWG). Diese sind in der neuen Pflegebroschüre 2022 sowie in den nachfolgenden Übersichten detailliert erläutert.

Neue Grundlagen

Bereits mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat die Bundesregierung die Inhalte der Pflegeversicherung umfassend reformiert. Diese Änderungen sind bereits seit 2016 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen traten mit der Einführung der Pflegegrade, einem grundlegend veränderten Begutachtungsinstrument und verbesserten Leistungen ab 1.1.2017 in Kraft. Welche Neuerungen das im Detail betrifft, finden Sie leicht und verständlich in unserer Pflegebroschüre tiefgehend erklärt.

Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade

Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden wider. Dabei gilt, je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.

Übersicht zu den Pflegegraden

PflegegradeErläuterunggewichtete Punkte
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit12,5 - < 27 Punkte
Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.27 - < 47,5 Punkte
Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.47,5 - < 70 Punkte
Pflegegrad 4Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.70 - < 90 Punkte
Pflegegrad 5Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.90 - 100 Punkte

Übersicht zu den Leistungsbeträgen ab 1.1.2023

Leistung

 

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld 316 Euro545 Euro728 Euro901 Euro
Pflegesachleistung*724 Euro1.363 Euro1.693 Euro2.095 Euro
Teilstationäre Pflege*689 Euro1.298 Euro1.612 Euro1.995 Euro
Entlastungsbetrag125 Euro125 Euro125 Euro125 Euro125 Euro
Kurzzeitpflege, jährlich*1.774 Euro1.774 Euro1.774 Euro1.774 Euro
Verhinderungspflege, jährlich 1.612 Euro1.612 Euro1.612 Euro1.612 Euro
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 Euro40 Euro40 Euro40 Euro40 Euro
Vollstationäre Pflegeleistungen125 Euro770 Euro1.262 Euro1.775 Euro2.005 Euro

* Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.

Durchführung von Beratungseinsätzen

Bei ehrenamtlicher Pflege und Bezug von Pflegegeld unterstützen Pflegefachkräfte (z.B. von einem Pflegedienst) die häusliche Pflege durch einen Beratungseinsatz.

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 haben diesen verpflichtend einmal halbjährlich durchführen zu lassen, Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 einmal pro Quartal.

Stationäre Pflege

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)

Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.

Übersicht Eigenanteil in der vollstationären Pflege

Aufenthalt in einem PflegeheimZuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten
Bis zu 12 Monaten5 Prozent
Mehr als 12 Monaten25 Prozent
Mehr als 24 Monaten45 Prozent
Mehr als 36 Monaten70 Prozent

Verbesserungen bei Demenz

Das neue Begutachtungsinstrument ermittelt den individuellen Hilfebedarf zum Beispiel von Menschen mit Demenz deutlich besser als bisher. In der Regel werden dadurch auch eine höhere Einstufung und bessere Leistungsansprüche als zuvor erreicht. Das gilt auch für Demenzkranke, die bereits Leistungen erhalten. Mit der Überleitung in die Pflegegrade machen sie einen sogenannten Zwei-Stufen-Sprung und werden dadurch automatisch bessergestellt

Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen

Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen, welcher Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, zu Hause pflegen. Bereits ab mindestens zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche. Neu ist, dass die Pflegekasse nun auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt, wenn wegen der Pflege die Beschäftigung unterbrochen oder ganz aufgegeben wird. Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit nach wie vor gesetzlich unfallversichert.

Pflegelotse - Suche von Pflegediensten und -einrichtungen

Der Pflegelotse ist ein unabhängiges und kostenloses Informationsportal, das Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung im gesamten Bundesgebiet hilft.

Sie finden hier zum Beispiel Informationen über Größe, Kosten, besondere Versorgungsformen sowie Lage und Anschriften der Einrichtungen. Auch über die Qualität der einzelnen Einrichtungen informiert der Pflegelotse auf Grundlage objektiver Prüfergebnisse. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen.

Pflegelotse (externer Link)

PflegeCoach der IK-Pflegekasse

Die IK bietet ihren Versicherten in Zusammenarbeit mit spectrumK den PflegeCoach für die Pflege zu Hause an. Durch die Online-Pflegekurse haben die pflegenden Angehörigen eine praktische, einfache und zeitsparende Hilfe die genau dort unterstützt, wo die Pflege stattfindet: zu Hause. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum PflegeCoach.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

In dem Online-Servicecenter der Innovationskasse können Sie ganz einfach und unkompliziert den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ausfüllen. Ein Original wird dann nicht mehr benötigt.

Alternativ können Sie den Antrag auch in dem ausfüllbaren PDF direkt am Bildschirm ausfüllen. Bitte senden Sie diesen unterschrieben an:
IKK - Die Innovationskasse
19102 Schwerin

Weiterführende Informationen

  • Informationsportal der Medizinischen Dienste mit detaillierten Informationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 unter www.pflegebegutachtung.de

 

Fotohinweis: © alexraths PantherMedia.com

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