- Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
- Übersicht zu den Pflegegraden
- Übersicht zu den Leistungsbeträgen seit 1.1.2025
- Durchführung von Beratungseinsätzen
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Verhinderungspflege neu ab 01.01.2026
- Stationäre Pflege
- Übersicht Eigenanteil in der vollstationären Pflege
- Verbesserungen bei Demenz
- Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen
- Pflegelotse - Suche von Pflegediensten und -einrichtungen
- PflegeCoach der IK-Pflegekasse
- Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
- Weiterführende Informationen
Pflegeversicherung
Ab dem 01.01.2026 gilt das Gesetzt zur Befugniserweiterung- und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Die wichtigsten Neuerungen sind den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen sowie in der aktuellen Pflegebroschüre 2026 detailliert erläutert.
Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden wider. Dabei gilt, je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.
Übersicht zu den Pflegegraden
| Pflegegrade | Erläuterung | gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 12,5 - < 27 Punkte |
| Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. | 27 - < 47,5 Punkte |
| Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. | 47,5 - < 70 Punkte |
| Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. | 70 - < 90 Punkte |
| Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. | 90 - 100 Punkte |
Übersicht zu den Leistungsbeträgen seit 1.1.2025
Leistung
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro | |
| Pflegesachleistung | * | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
| Teilstationäre Pflege | * | 721 Euro | 1.357 Euro | 1.685 Euro | 2.085 Euro |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro |
| Kurzzeitpflege, jährlich | * | 1.854 Euro | 1.854 Euro | 1.854 Euro | 1.854 Euro |
| Verhinderungspflege, jährlich | 1.685 Euro | 1.685 Euro | 1.685 Euro | 1.685 Euro | |
| zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro |
| Vollstationäre Pflegeleistungen | 131 Euro | 805 Euro | 1.319 Euro | 1.855 Euro | 2.096 Euro |
* Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Durchführung von Beratungseinsätzen
Bei ehrenamtlicher Pflege und Bezug von Pflegegeld unterstützen Pflegefachkräfte (z.B. von einem Pflegedienst) die häusliche Pflege durch einen Beratungseinsatz.
Seit dem 01.01.2026 haben alle Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 den Beratungseinsatz halbjährlich nachzuweisen.
Auch Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 und Pflegesachleistungs- sowie Kombinationsleistungsempfänger können den Beratungseinsatz beanspruchen. Bei Bedarf können Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 4 und 5 auch weiterhin den Beratungseinsatz vierteljährlich in Anspruch nehmen.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson kann Verhinderungspflege beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegegrad 2 besteht. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege. Sind die Bedingungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Höhe von 1.685 Euro. Zusätzlich kann pro Kalenderjahr der halbe Betrag in Höhe von 843 Euro aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege übertragen werden. Insgesamt stehen damit 2.528 Euro für längstens 8 Wochen im Kalenderjahr zur Verfügung.
Wenn häusliche Pflege für eine vorübergehende Zeit nicht möglich ist (z.B. wegen einer Erkrankung der Pflegeperson) oder nicht ausreicht (z.B. bei erheblicher kurzfristiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit) besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung ab Pflegegrad 2. Dafür stehen im Kalenderjahr bis zu 1.854 Euro für längstens 8 Wochen zur Verfügung. Zusätzlich kann der Betrag in Höhe von 1.685 Euro aus der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege übertragen werden. Insgesamt kann für ein Kalenderjahr der Betrag in Höhe von 3.539 Euro für längstens 8 Wochen genutzt werden.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab dem 1.7.2025
Ab 1.7.2025 werden die Jahresbeträge für Ersatz- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. So können pflegebedürftige Personen sie flexibel für die Ersatz- oder die Kurzzeitpflege nutzen. Der maximale Leistungsbetrag steigt dann auf 3.539 Euro. Leistungen, die Sie bis 30.6.2025 in Anspruch nehmen, werden dann auf den gemeinsamen Leistungsbetrag angerechnet. Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
Sie können den Antrag auf Verhinderungspflege sowie das Formular zur Erstattung der stundenweisen oder tageweisen Verhinderungspflege am Bildschirm ausfüllen und mit entsprechenden Zahlungsnachweisen per E-Mail an pflegekasse@die-ik.de senden. Als Alternative steht Ihnen die die IK-App zur Verfügung. Sie können es auch ausgedruckt und unterzeichnet per Post an die
IKK - Die Innovationskasse - Pflegekasse
23591 Lübeck
senden
Bei Fragen nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder das IK-Servicetelefon unter der Telefonnummer 0385-6373915.
Verhinderungspflege neu ab 01.01.2026
Eine erbrachte Verhinderungspflege kann bis zum 31.12. des laufenden Jahres für das Vorjahr abgerechnet werden.
Stationäre Pflege
Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)
Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Neben der notwendigen pflegerischen Versorgung haben Sie auch einen Anspruch auf zusätzliche Angebote zur Betreuung und Aktivierung durch die vollstationäre Einrichtung. Diese Angebote sollen Ihre Lebensqualität verbessern und Ihre sozialen Kontakte sowie Ihre geistige und körperliche Leistung umfassen, beispielsweise gemeinsame Beschäftigungen wie Spaziergänge, Spiele, Basteln oder jahreszeitliche Aktivitäten. Auch die Begleitung zu Arztbesuchen oder anderen Terminen kann dazu gehören.
Übersicht Eigenanteil in der vollstationären Pflege
| Aufenthalt in einem Pflegeheim | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten bis 31.12.2023 | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten ab 1.1.2024 |
|---|---|---|
| Bis zu 12 Monaten | 5 Prozent | 15 Prozent |
| Mehr als 12 Monaten | 25 Prozent | 30 Prozent |
| Mehr als 24 Monaten | 45 Prozent | 50 Prozent |
| Mehr als 36 Monaten | 70 Prozent | 75 Prozent |
Verbesserungen bei Demenz
Das neue Begutachtungsinstrument ermittelt den individuellen Hilfebedarf zum Beispiel von Menschen mit Demenz deutlich besser als bisher. In der Regel werden dadurch auch eine höhere Einstufung und bessere Leistungsansprüche als zuvor erreicht. Das gilt auch für Demenzkranke, die bereits Leistungen erhalten. Mit der Überleitung in die Pflegegrade machen sie einen sogenannten Zwei-Stufen-Sprung und werden dadurch automatisch bessergestellt
Soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen
Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen, welcher Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, zu Hause pflegen. Bereits ab mindestens zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche. Neu ist, dass die Pflegekasse nun auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt, wenn wegen der Pflege die Beschäftigung unterbrochen oder ganz aufgegeben wird. Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit nach wie vor gesetzlich unfallversichert.
Pflegelotse - Suche von Pflegediensten und -einrichtungen
Der Pflegelotse ist ein unabhängiges und kostenloses Informationsportal, das Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung im gesamten Bundesgebiet hilft.
Sie finden hier zum Beispiel Informationen über Größe, Kosten, besondere Versorgungsformen sowie Lage und Anschriften der Einrichtungen. Auch über die Qualität der einzelnen Einrichtungen informiert der Pflegelotse auf Grundlage objektiver Prüfergebnisse. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen.
PflegeCoach der IK-Pflegekasse
Die IK bietet ihren Versicherten in Zusammenarbeit mit spectrumK den PflegeCoach für die Pflege zu Hause an. Durch die Online-Pflegekurse haben die pflegenden Angehörigen eine praktische, einfache und zeitsparende Hilfe die genau dort unterstützt, wo die Pflege stattfindet: zu Hause. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum PflegeCoach.
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
In dem Online-Servicecenter der Innovationskasse können Sie ganz einfach und unkompliziert den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ausfüllen. Ein Original wird dann nicht mehr benötigt.
Alternativ können Sie den Antrag auch in dem ausfüllbaren PDF direkt am Bildschirm ausfüllen. Bitte senden Sie diesen unterschrieben an:
IKK - Die Innovationskasse - Pflegekasse
Digitalisierungszentrum
23591 Lübeck
Weiterführende Informationen
- Informationsportal der Medizinischen Dienste mit detaillierten Informationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 unter www.pflegebegutachtung.de
Fotohinweis: © alexraths PantherMedia.com