Widerspruch
Die IKK - Die Innovationskasse und die IKK - Die Innovationskasse - Pflegekasse treffen für ihre Kunden jeden Tag Entscheidungen über beantragte Leistungen, Beiträge und vieles mehr. Dabei hat die IK die rechtlichen Bestimmungen zu beachten, die Basis dieser Entscheidung sind.
Sind Sie nicht mit der Entscheidung der IK einverstanden, stehen Ihnen ein Kundenberater gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Näheres entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Fragen- und Antwortkatalog
Sie haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung (Bescheid) Widerspruch einzulegen. Die Frist dafür beträgt 1 Monat.
Schicken Sie ein Schreiben an die IK, aus dem hervorgeht, wogegen sich Ihr Widerspruch richtet.
Wichtig ist:
Sie müssen dieses Schreiben mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen, also persönlich unterschreiben.
Wie erreicht Ihr Widerspruch die IKK – Die Innovationskasse?
Sie können den Widerspruch per Post schicken oder in einer der Servicestellen der IK abgeben. Weitere Möglichkeiten sind das Justizpostfach (EBO - Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) und die elektronische Übermittlung mittels De-Mail info@~@ikk-nord.de-mail.de oder qualifizierter elektronischer Signatur.
Mehr ist für einen formwirksamen Widerspruch nicht beachten.
Was ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig:
Die Übermittlung per Mail, auch nicht mit einem Anhang, oder das Hochladen in der IK-App.
Muss ich meinen Widerspruch begründen?
Nein. Für die formwirksame Erhebung des Widerspruchs ist eine Begründung nicht erforderlich,
aber
es ist für die Bearbeitung des Widerspruchs sinnvoll und hilfreich, wenn Sie verdeutlichen, weshalb Sie mit der Entscheidung der IK nicht einverstanden sind. Reichen Sie ggf. entsprechende medizinische Unterlagen wie Arztberichte, Krankenhaus-entlassungsberichte usw. ein oder formulieren Sie einfach Ihren Standpunkt.
Zunächst einmal überprüft die IKK – Die Innovationskasse die beanstandete Entscheidung unter Berücksichtigung der Inhalte des Widerspruchs. Sind weitere Unterlagen, z.B. ein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst, erforderlich, wird dies entsprechend veranlasst.
Führen neue Aspekte zu einer positiven Bewertung, helfen wir Ihrem Widerspruch ganz oder teilweise ab. Man bezeichnet die Form der Erledigung auch als Abhilfe. Sie bekommen diese Entscheidung schriftlich in Form eines (Teil-)Abhilfebescheids.
Müssen wir unter Berücksichtigung aller Informationen bei unserer Auffassung bleiben, wird der Widerspruch mit der kompletten Verwaltungsakte an den Widerspruchsausschuss zur Entscheidung weitergegeben. Der Widerspruchsausschuss besteht aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern.
Sie haben jederzeit im Verfahren die Möglichkeit, Ihren Widerspruch zurückzuziehen.
Bei einer Ablehnung des Widerspruchs, unabhängig davon, ob ganz oder teilweise, haben Sie noch die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung (Widerspruchsbescheid) innerhalb einer Frist von 1 Monat beim zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben. Das zuständige Sozialgericht wird im Widerspruchsbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. Das Sozialgerichtsverfahren ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Kosten können jedoch für einen von Ihnen hinzugezogenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin entstehen.
Die Dauer des Widerspruchsverfahrens ist erheblich davon abhängig, inwieweit noch weitere Informationen von anderen am Widerspruchsverfahren Beteiligten einzuholen sind. Dies kann z.B. ein (weiteres) Gutachten des Medizinischen Dienstes sein. Das Verfahren kann Wochen oder ausnahmsweise auch Monate in Anspruch nehmen. Die IK ist aber immer darauf bedacht, das Verfahren so schnell wie möglich im Interesse des Versicherten mit der erforderlichen Gründlichkeit durchzuführen.
Schicken Sie bitte einen von Ihnen persönlich unterschriebenen Brief an die IK, auf dem Sie erklären, dass Sie den Widerspruch nicht weiterverfolgen möchten. Beachten Sie bitte die unter Frage 2 genannten zulässigen Übermittlungswege.
Wichtig:
Sofern Sie auf Nachfragen der IKK - Die Innovationskasse nicht antworten, wird Ihr Widerspruch weiter bearbeitet und dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Eine Rücknahme des Widerspruchs in der obigen Form führt dazu, dass eine Klage nicht mehr möglich ist, dies schon deshalb, da kein klagefähiger Widerspruchsbescheid ergeht.
Sollten diese Informationen zum Widerspruchsverfahren Ihre Fragen nicht beantworten, nehmen Sie gern Kontakt zur IK auf.
Schematische Darstellung des Widerspruchsverfahrens
Fotohinweis: © Jirapong Manustrong iStock.com