- Pflegereform 2023
- Beitragsanpassungen zum 1.7.2023
- Anpassungen im Detail
- Es gelten somit folgende Beitragssätze bis 31.12.2024
- Es gelten somit folgende Beitragssätze ab 01.01.2025
- Neu ab 1. Juli 2025: Digitales Datenaustauschverfahren für den Nachweis der Elterneigenschaft
- Für Beschäftigte
- Für Arbeitgeber
- Für Selbstzahler
- Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
- Verfahrensbeschreibung DaBPV vom 12.12.2024
- DaBPV - Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (PUEG)
- FAQ zum PUEG
- Merkblatt des Spitzenverbandes zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Pflegereform 2023
| Wichtig: Ab 01.07.2025 ändern sich die Nachweisregelungen für Kinderangaben. Details finden Sie weiter unten auf dieser Seite. |
Beitragsanpassungen zum 1.7.2023
Das vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde beschlossen. Der Pflegebeitrag und der Zuschlag für Kinderlose steigen. Aufgrund der demografischen Entwicklung und den Kostensteigerungen in der Pflege führt für das Bundesministerium für Gesundheit kein Weg daran vorbei, die Beiträge zur Pflegeversicherung zu erhöhen.
Ziel der durch die Bundesregierung kommunizierten Maßnahmen sind, mehr Leistungen und stabile Finanzen. Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, so dass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach: "Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient." Der Bundesrat hat dazu das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz verabschiedet.
Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1.7. 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1.1.2025 nochmals spürbar angehoben.
Mit dem Gesetz verfolgt der Bund des Weiteren folgende Ziele:
- Bessere Berücksichtigung für Kinder bei der Beitragsberechnung
- Stärkung der häuslichen Pflege und einhergehend Entlastung
- Digitalisierung voranbringen
Durch die Reform soll die Situation von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen verbessert werden und der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung im Beitragsrecht mehr Berücksichtigung finden.
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach auf der Seite des Gesundheitsministeriums hierzu:
"Mit der Pflegereform gehen wir gleich mehrere Probleme auf einmal an. Zu Hause versorgte Pflegebedürftige erhalten künftig höhere Leistungen, pflegende Angehörige bekommen mehr und leichter Unterstützung aus der Pflegeversicherung. Das schützt Angehörige vor Überlastung. Die finanzielle Basis der Pflegeversicherung wird stabilisiert. Die Erhöhung der Beitragssätze um 0,35 Prozentpunkte muss uns die verbesserte Pflege wert sein. Die Beiträge werden auch gerechter verteilt. Versicherte mit mehr Kindern werden stärker entlastet. Wir dynamisieren die Leistungen. Schließlich erhöhen wir die Zuschüsse für die Pflegekosten in den Heimen. Das ist eine notwendige Reaktion auf die steigenden Kosten in der stationären Pflege. Damit werden wir die Pflegebedürftigen und ihre Angehörige nicht allein lassen."
Anpassungen im Detail
- Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 Prozent und steigt auf 3,4 Prozent. - Beitragszuschlag für Kinderlose
Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag ab 1.7.2023 von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht. Für Kinderlose gilt ein Gesamtbeitragssatz (AN +AG Anteil) von 4 Prozent, während für Mitglieder mit einem Kind ein reduzierter Satz von 3,4 Prozent gilt.
Dies soll den Erziehungsaufwand von Eltern berücksichtigen. - Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern
Für Mitglieder mit mehreren Kindern soll der Pflegebeitragssatz sinken. Sie erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind. Allerdings werden Kinder, die älter als 25 Jahre sind, bei der Berechnung des Abschlags nicht berücksichtigt.
Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag, auch wenn man Rentner ist.
Es gelten somit folgende Beitragssätze bis 31.12.2024
| Mitglieder ohne Kinder | = 4,00% (Arbeitnehmeranteil: 2,3%) |
| Mitglieder mit 1 Kind | = 3,4% (lebenslang) (Arbeitnehmeranteil: 1,7%) |
| Mitglieder mit 2 Kinder | = 3,15% (Arbeitnehmeranteil: 1,45%) |
| Mitglieder mit 3 Kinder | = 2,90% (Arbeitnehmeranteil: 1,2%) |
| Mitglieder mit 4 Kinder | = 2,65% (Arbeitnehmeranteil: 0,95%) |
| Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40% (Arbeitnehmeranteil: 0,7%) |
Es gelten somit folgende Beitragssätze ab 01.01.2025
| Mitglieder ohne Kinder | = 4,20% (Arbeitnehmeranteil: 2,4%) |
| Mitglieder mit 1 Kind | = 3,6% (lebenslang) (Arbeitnehmeranteil: 1,8%) |
| Mitglieder mit 2 Kinder | = 3,35% (Arbeitnehmeranteil: 1,55%) |
| Mitglieder mit 3 Kinder | = 3,10% (Arbeitnehmeranteil: 1,3%) |
| Mitglieder mit 4 Kinder | = 2,85% (Arbeitnehmeranteil: 1,05%) |
| Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,60% (Arbeitnehmeranteil: 0,8%) |
Damit soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, nach dem größere Familien besser gestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.).
Neu ab 1. Juli 2025: Digitales Datenaustauschverfahren für den Nachweis der Elterneigenschaft
Ab Juli 2025 müssen Arbeitgeber die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ihrer Beschäftigten über das digitale Datenaustauschverfahren DaBPV abrufen. Dadurch wird sichergestellt, dass Beitragsabschläge für Eltern korrekt berücksichtigt werden. Änderungen werden automatisch gemeldet, sodass Arbeitgeber nicht selbst aktiv werden müssen.
Für Beschäftigte
Seit dem 01.07.2023 gelten neue Regelungen für die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung. Kindelose zahlen einen Beitragszuschlag, Eltern mit einem Kind zahlen den regulären Beitrag. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren profitieren von einer zusätzlichen Entlastung, die mit der Anzahl der Kinder steigt.
Ab dem 01.07.025 erfolgt der Nachweis der zu berücksichtigen Kinder über ein neues digitales Verfahren. Arbeitgeber rufen die Angaben zur Kinderanzahl nun digital über das Datenaustauschverfahren DaBPV ab. Änderungen, zum Beispiel durch eine Geburt eines weiteren Kindes, werden automatisch an den Arbeitgeber übermittelt. Beschäftigte müssen in diesen Fällen keine zusätzlichen Nachweise einreichen. Wichtig zu wissen ist, dass ein Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr für die Beitragsentlastung berücksichtigt werden kann.
Für Arbeitgeber
Damit die Pflegeversicherungsbeiträge korrekt berechnet werden können, müssen Arbeitgeber die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ihrer Beschäftigten kennen. Bis zum 30.06.2025 konnten Beschäftigte diese Angaben über ein vereinfachtes Nachweisverfahren beim Arbeitgeber machen. Die Arbeitgeber haben diese Angaben genutzt, um die entsprechenden Beitragsabschläge korrekt anzuwenden.
Seit dem 01.07.2025 erfolgt der Nachweis über das digitale Datenaustauschverfahren DaBPV. Die notwendigen Daten stammen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und basieren auf Meldungen von Meldebehörden und Finanzämtern. Mit dem ersten Abruf wird automatisch ein sogenanntes "Abo" eingerichtet, sodass Änderungen künftig direkt gemeldet werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Für alle Bestandsbeschäftigten muss der Initialabruf bis spätestens 31.12.2025 erfolgen. Bei neuen Beschäftigten ist der Abruf innerhalb von 7 Tagen nach Beschäftigungsbeginn verpflichtend. Endet das Beschäftigungsverhältnis oder entfällt der Grund für den Abruf, muss das Abonnement beendet werden. Historienabfragen sind für maximal 4 Jahre rückwirkend möglich.
Wichtig: Nicht alle Kinder sind in den amtlichen Daten erfasst, etwa wenn sie steuerlich nicht berücksichtigt wurden. In solchen Fällen sollten Arbeitgeber den Sachverhalt direkt mit den Beschäftigten klären.
Für Selbstzahler
Auch für Versicherte, die ihre Pflegeversicherungsbeiträge selbst zahlen, galt bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Dabei konnten die Angaben zu Kindern direkt bei uns als Krankenkasse gemacht werden, ohne dass zusätzliche Unterlagen erforderlich waren.
Seit dem 1. Juli 2025 nutzen wir ebenfalls das digitale Datenaustauschverfahren DaBPV. Die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Kinderanzahl werden nun zentral abgerufen. Das bisherige vereinfachte Verfahren ist damit beendet.
Bitte beachten Sie: Nicht alle Kinder sind in den amtlichen Daten hinterlegt, beispielweise wenn sie steuerlich nicht berücksichtigt wurden. In solchen Fällen fordern wir die fehlenden Nachweise direkt bei Ihnen an, damit die Beitragsberechnung korrekt erfolgen kann.
Für detaillierte Informationen zum Datenaustauschverfahren und zur Nachweisregelung für die Elterneigenschaft können Sie folgende Quellen nutzen:
- DaBPV - Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (PUEG)
- GKV-Datenaustausch Übersichtsseite. Auf dieser Seite finden Sie unter anderem die Grundsätze des digitalen Verfahrens zur Feststellung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder für die Berechnung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung sowie die Verfahrensbeschreibung DaBPV vom 12.12.2024.
- FAQ zum PUEG
Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023
Ausführliche Informationen finden Sie in dem Merkblatt des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen.
Außerdem soll das Pflegegeld angehoben werden (zuletzt 2017 erhöht). Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die gepflegte Person nicht in einer Einrichtung lebt. Es wird z.B. zur Unterstützung der Pflegenden eingesetzt.
Pflegebedürftige, die in Einrichtungen leben, müssen Zuzahlungen leisten. Zur Entlastung gibt es bestimmte Zuschläge, die den Eigenanteil verringern. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, diese Zuschläge zu erhöhen.
| Weitere Informationen finden Sie in einem ausführlichen FAQ (Fragen & Antworten) auf der Seite des Gesundheitsministeriums. |
Für individuelle Fragen wenden Sie sich gerne über das Kontaktformular an die Innovationskasse.
Quellen: Teilweise Übernahme im Absatz Pflegereform 2023, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, www.bundesregierung.de/breg-de/suche/gesetz-pflegereform-2183432, abgerufen am 14.6.2023
Zitat Bundesgesundheitsminister Prof Karl Lauterbach im Absatz Pflegereform 2023, Bundesministerium für Gesundheit, www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-beschluss-bundestag-26-05-23.html, abgerufen am 14.6.2023
Fotohinweis: © AndrewLozovyi PantherMedia.net