Pflegereform

Künftig kein Minutenzählen mehr

Die Pflege im Minutentakt gehört der Vergangenheit an. Ab dem 1.1.2017 orientiert sich die Pflegebedürftigkeit ausschließlich am Grad der Selbstständigkeit im Alltag und dem daraus resultierenden Umfang der Betreuung. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) findet daher ein grundlegender Systemwechsel statt.

Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird neu definiert. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob die Selbstständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Zu bewerten ist allein, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch ausführen kann. Dabei werden für eine differenzierte Bewertung statt der bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade herangezogen. Dieses neue Begutachtungssystem macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen.

Übergang zu Pflegegraden

Der Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden erfolgt weitgehend automatisch. Versicherte, die am 31.12.2016 bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden am 1.1.2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet. Dabei gilt der Grundsatz, Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. Es erfolgt eine Anhebung der Leistungsbeiträge. Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt.

Pflege von Kindern

Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben. Diese Regelung gilt ab dem 1.1.2017.

Rehabilitation vor Pflege

Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" wird gestärkt. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren werden die Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen, aber auch die Möglichkeiten, deren Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederzugewinnen, besser erfasst. Es wird klarer als bisher erkennbar, wo und wie Präventionsmaßnahmen ansetzen müssen. Die Empfehlungen im Pflegegutachten für eine Rehabilitationsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt.

Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln

Die Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln wird erleichtert. Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind oder die die Pflege erleichtern, müssen Pflegebedürftige zukünftig keinen gesonderten Antrag stellen. Es reicht, wenn der Gutachter im Rahmen der Prüfung der Pflegebedürftigkeit diese Hilfsmittel empfiehlt und die pflegebedürftige Person mit dieser Empfehlung einverstanden ist. Eine ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Soziale Absicherung der Pflegepersonen

Die soziale Absicherung der Pflegepersonen wird verbessert. Für Pflegepersonen, die Angehörige bzw. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder auch ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Weiter Änderungen und Pflegeberatung

Weitere Veränderungen bzw. Nachbesserungen sieht die Pflegereform 2017 bei der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen, dem Ausbau der Pflegeberatung und dem einheitlichen Eigenanteil in vollstationärer Pflege vor.

Für weitere Informationen und um sich zum Thema Pflege beraten zu lassen, steht Ihnen die Pflegeberatung der IKK gerne zu Verfügung. Nutzen Sie dazu bitte das vorgefertigte Kontaktformular Pflegeberatung.

Weiterführende Informationen

Ein Informationsportal der Medizinischen Dienste gibt detaillierte Informationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 unter www.pflegebegutachtung.de.

Fotohinweis: © Melpomene panthermedia.net

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