Hilfsmittel
Hilfsmittel dienen der Unterstützung einer selbstständigen Lebensführung. Sie sollen den Alltag erleichtern, wenn der Patient durch Erkrankungen, Unfallfolgen oder andere Beeinträchtigungen an dieser gehindert ist.
Diese Produkte dienen der Sicherung und dem Erfolg der Krankenbehandlung. Zugleich sollen sie mögliche oder bestehende Behinderungen verhindern und ausgleichen sowie bei vorübergehenden Beeinträchtigungen helfend zur Seite stehen.
Hilfsmittelversorgung
Sie benötigen Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Prothesen, Blutzuckermessgeräte, Inkontinenzartikel, Stomaartikel oder andere Hilfsmittel? Ob Sonderanfertigung oder ein serienmäßiges Produkt: Ihre Innovationskasse hilft Ihnen!
Dabei ist es von höchster Priorität, dass Sie mit Hilfsmitteln von ausschließlich qualifizierten Leistungserbringern versorgt werden. Die Sanitätshäuser, Apotheken und weitere helfende Institutionen müssen daher bestimmte Anforderungen erfüllen. So werden die Leistungserbringer regelmäßig durch sogenannte Präqualifizierungsstellen geprüft und erhalten ein entsprechendes Zertifikat bei erfolgreichem Abschluss. Ihre Hilfsmittel werden zweckmäßig und funktionsgerecht hergestellt, an Sie weitergegeben und bei Bedarf angepasst.
Jede Versorgungssituation ist individuell
Daher ist Ihr Leistungserbringer dazu verpflichtet Sie passend zu Ihren persönlichen Bedürfnissen zu beraten und Ihre Versorgung zu gewährleisten. Dies geschieht durch fachlich qualifiziertes Personal.
Ob bei der Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels, notwendigen Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen oder anderen auftretenden Problemen stehen die Vertragspartner Ihnen helfend zur Seite.
Ihr Weg zum Hilfsmittel
In einem Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt wird Ihnen ein Hilfsmittel empfohlen? Eine ärztliche Verordnung für dieses wurde ausgestellt? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu einem Vertragspartner der IK auf. Ihr Leistungserbringer berät Sie umfassend zu möglichen Versorgungen mit dem benötigten Hilfsmittel, zeigt Ihnen gegebenenfalls Alternativen auf und bespricht das weitere Vorgehen.
Übersicht der wichtigsten Hilfsmittel
Der Fachbegriff hierfür lautet Encasing. Dieses sind Zwischenbettbezüge, die zusätzlich zu Ihrer alltäglichen Bettwäsche über Ihr Oberbett, dem Kopfkissen und Ihrer Matratze gezogen werden. Sie sind für Hausstaubmilben und deren Exkremente undurchlässig und tragen somit zu einer Verbesserung Ihrer Lebensqualität bei.
Ihr Arzt hat bei Ihnen eine Hausstaubmilbenallergie festgestellt und Ihnen eine Verordnung für eine antiallergene Bettausstattung ausgestellt? Dann finden Sie hier unsere Vertragspartner.
Bitte nehmen Sie direkt Kontakt zu einem Leistungserbringer auf. Dieser kümmert sich dann um alles Weitere.
Sehhilfen, oder auch Brillen und Kontaktlinsen genannt, dienen der Verbesserung Ihrer Sehstärke. Durch diese soll Ihre Lebensqualität, gerade im Alltag, verbessert werden. Ob eine und welche Sehhilfe für Sie in Frage kommt, besprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Augenarzt. Bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit, wird Ihnen dann eine entsprechende Sehhilfenverordnung (Rezept) ausgestellt.
Kosten für Ihrer Sehhilfe
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10% der Kosten, mindestens 5 Euro jedoch nicht mehr als 10 Euro je Sehhilfe, sofern Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Zuzahlung befreit sind.
Mehrkosten, wie Entspiegelungen, Markengläser und weitere Extras werden nicht übernommen und sind von Ihnen privat zu zahlen. Ebenfalls ist die ausgewählte Brillenfassung keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Ablauf der Versorgung
Sie haben von Ihrem behandelnden Arzt eine Verordnung (Rezept) für eine Sehhilfe erhalten? Mit dieser suchen Sie bitte einen Augenoptiker auf. Eine Auswahl unserer Vertragspartner finden im Vertragspartner-Check. Ihr Optiker berät Sie umfassend zu Ihrer benötigten Sehhilfe sowie zur Möglichkeit der Kostenübernahme durch Ihre IK und veranlasst alles Weitere.
Hörgeräte und Hörhilfen sind elektronische Hilfsmittel, die der Verbesserung Ihrer Hörfähigkeit dienen. Es gibt sie in verschiedenen Bauformen sowie Größen. Die für Sie richtige Versorgungsform bestimmen Sie zusammen mit Ihrem Hörgeräteakustiker. Dieser berät Sie entsprechend.
Kosten
Sie erhalten durch unsere Vertragspartner mindestens ein bedarfsgerechtes Hörgerät ohne wirtschaftliche Aufzahlung. Dies bedeutet für Sie, dass neben der gesetzlichen Zuzahlung keine weiteren Kosten auf Sie zukommen.
Der Hörakustiker kann Ihnen neben den genannten mehrkostenfreien Geräten auch solche mit höherwertigen Leistungsmerkmalen anbieten. Diese gehen dann über medizinische Notwendigkeit hinaus und die daraus entstehenden Mehrkosten sind von Ihnen selbst zu entrichten.
Ablauf der Versorgung
Ihr behandelnder Hals-Nasen-Ohren-Arzt hat Ihnen eine Verordnung (Rezept) für Hörhilfen ausgestellt? Mit dieser suchen Sie bitte einen Hörgeräteakustiker auf. Eine Auswahl unserer Vertragspartner finden Sie im Vertragspartner-Check. Ihr ausgewählter Leistungserbringer berät Sie umfassend zu Ihren benötigten Hörhilfe sowie zur Möglichkeit der Kostenübernahme durch Ihre Innovationskasse und veranlasst alles Weitere.
Personen, die nicht mehr in der Lage sind Ihren Harn- oder Stuhlabgang willkürlich zu kontrollieren, können mit aufsaugenden Inkontinenzmaterialien versorgt werden. Zu diesen zählen beispielsweise Vorlagen und anatomisch geformte Vorlagen.
Eine Verordnung (Rezept) hierfür stellt Ihnen Ihr behandelnder Arzt nach Feststellung der medizinischen Notwendigkeit aus.
Welche Versorgung dann für Sie die richtige Wahl ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem ausgewählten Leistungserbringer. Eine Auswahl dieser finden Sie im Vertragspartner-Check. Der Leistungserbringer berät Sie umfassend zu Ihren benötigten Hilfsmittel sowie zur Möglichkeit der Kostenübernahme durch Ihre IK und veranlasst alles Weitere.
Kosten
Unsere Vertragspartner sind dazu verpflichtet Ihnen eine mehrkostenfreie Versorgung anzubieten, so dass Sie lediglich die gesetzliche Zuzahlung zu leisten haben.
Sollten Sie sich nach eingehender Beratung durch Ihren ausgewählten Leistungserbringer für eine Versorgung entscheiden, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht, können Mehrkosten entstehen. Diese sind dann durch Sie selbst an den Versorger zu zahlen.
Haarersatz, auch Perücken genannt, dienen dem Ersatz oder der Ergänzung des natürlichen Haares bei krankheitsbedingtem Haarverlust. Dieser kann beispielsweise durch Chemotherapien in der Krankheitsbekämpfung erworben sein oder durch bestimmte Erkrankungen (z.B. Alopezie) auftreten.
Wie erhalte ich eine Perücke
Sollte eine medizinische Notwendigkeit bestehen und diese durch Ihren behandelnden Arzt festgestellt werden, erhalten Sie eine ärztliche Verordnung (Rezept). Mit dieser wenden Sie sich bitte an einen Vertragspartner der IK. Eine Aufstellung dieser finden Sie im Vertragspartner-Check.
Die fachgerechte Beratung sowie die Anpassung, Lieferung und Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels und die Beantragung der Kostenübernahme bei der Innovationskasse übernimmt der von Ihnen ausgewählte Leistungserbringer für Sie.
Kosten
Durch Sie ist lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro zu entrichten.
Sollten Sie sich jedoch nach eingehender Beratung durch den Leistungserbringer für eine Versorgung entscheiden, welche über das Maß der medizinischen Notwendigkeit hinausgeht, können Mehrkosten entstehen. Diese sind dann direkt durch Sie selbst an den Lieferanten zu zahlen.
Pflegebetten verfügen über bestimmte Funktionen und individuelle Einstellungen, welche an die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen angepasst werden können.
Ablauf der Versorgung
Sie haben nach Feststellung der medizinischen Notwendigkeit eine ärztliche Verordnung (Rezept) von Ihrem behandelnden Arzt erhalten? Bitte wenden Sie sich mit dieser direkt an einen unserer Vertragspartner. Eine Liste dieser finden Sie im Vertragspartner-Check. Der Anbieter wird Sie umfassend beraten um mit Ihnen zusammen die richtige Produktauswahl entsprechend Ihrer Bedürfnisse zu treffen.
Kosten
Durch Sie ist die gesetzliche Zuzahlung direkt an den Lieferanten zu zahlen. Diese beträgt mindesten 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Rollstühle dienen der Fortbewegung sofern Sie gehunfähig oder in Ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigt sind. Sie geben Ihnen die Möglichkeit der Mobilität in Ihrer Umgebung.
Es gibt 2 Arten von Rollstühlen. Manuelle Rollstühle können von begleitenden Personen geschoben oder durch eigene Muskelkraft bewegt werden. Elektrische Rollstühle dienen Ihrer Fortbewegung, wenn diese nicht eigenständig, beispielsweise aufgrund von fehlender Armkraft, oder durch Begleitpersonen sichergestellt ist.
Welche für Sie die richtige Wahl ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Arzt sowie nach Erhalt einer ärztlichen Verordnung mit einem Leistungserbringer Ihrer Wahl. Eine Auswahl derer finden Sie im Vertragspartner-Check. Dieser begleitet Sie mit einer entsprechenden Beratung sowie der Beantragung der Kostenübernahme bei der IK.
Kosten
Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Mehrkosten können nur entstehen sofern Sie sich nach eingehender Beratung durch unseren Vertragspartner für eine Versorgung entschieden, welche über das Maß der medizinischen Notwendigkeit hinausgeht. Diese sind dann durch Sie selbst an den Lieferanten zu zahlen.
Rollatoren sind Gehhilfen, die Ihnen bei der Mobilität im Alltag unterstützend zur Seite stehen um eventuelle Gangunsicherheiten auszugleichen und Stürze zu vermeiden.
Ablauf der Versorgung
Bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit wir Ihnen Ihr behandelnder Arzt eine ärztliche Verordnung (Rezept) für eine Gehhilfe ausstellen. Mit dieser wenden Sie sich bitte an eine Vertragspartner Ihrer Wahl. Eine entsprechende Liste finden Sie im Vertragspartner-Check. Die Beratung sowie die Beantragung der Kostenübernahme bei der IK wird durch den durch Sie ausgewählten Leistungserbringer sichergestellt.
Kosten
Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Mehrkosten können nur entstehen sofern Sie sich nach eingehender Beratung durch unseren Vertragspartner für eine Versorgung entschieden, welche über das Maß der medizinischen Notwendigkeit hinausgeht. Diese sind dann durch Sie selbst an den Lieferanten zu zahlen.
Bei orthopädischen Schuhen handelt es sich um medizinische Schuhe. Diese werden je nach den Bedürfnissen der Person individuell angefertigt und dienen der Verbesserung des Ganges sowie der Stabilität bei Fehlstellungen.
Diabetikerschuhe sind vorgefertigte Schuhe, welche dann individuell an Ihre Bedürfnisse angepasst werden um Folgeerkrankungen, wie beispielsweise dem diabetischem Fußsyndrom, vorzubeugen.
Ablauf der Versorgung
Sollte eine medizinische Notwendigkeit bestehen und diese durch Ihren behandelnden Arzt festgestellt werden, erhalten Sie eine ärztliche Verordnung (Rezept). Mit dieser wenden Sie sich bitte an einen Vertragspartner der IK. Eine Aufstellung dieser finden Sie im Vertragspartner-Check
Die fachgerechte Beratung sowie die Anpassung, Lieferung und Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels und die Beantragung der Kostenübernahme bei der Innovationskasse übernimmt der von Ihnen ausgewählte Leistungserbringer für Sie.
Kosten
Durch Sie ist lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro zu entrichten. Hinzukommt hier ein sogenannter Gebrauchsgegenstandanteil. Dieser richtet sich nach der Art der Schuhversorgung. Ihr Leistungserbringer wird Sie hierüber informieren.
Es handelt sich hierbei um Hilfsmittel, welche zur Korrektur von Fußfehlstellungen sowie Bettung und Stützung des Fußes dienen.
Ablauf der Versorgung
Sie haben nach Feststellung der medizinischen Notwendigkeit eine ärztliche Verordnung (Rezept) von Ihrem behandelnden Arzt erhalten? Bitte wenden Sie sich mit dieser direkt an einen unserer Vertragspartner. Eine Liste dieser finden Sie im Vertragspartner-Check. Der Anbieter wird Sie umfassend beraten um mit Ihnen zusammen die richtige Produktauswahl entsprechend Ihrer Bedürfnisse zu treffen.
Kosten
Durch Sie ist lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Paar zu entrichten.
TENS-Geräte dienen durch ihre elektrische Nervenstimulation der Schmerztherapie. Diese kann selbstständig in der Häuslichkeit durchgeführt werden.
Ablauf der Versorgung
Bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit wir Ihnen Ihr behandelnder Arzt eine ärztliche Verordnung (Rezept) für ein TENS-Gerät ausstellen. Mit dieser wenden Sie sich bitte an eine Vertragspartner Ihrer Wahl. Eine entsprechende Liste finden Sie im Vertragspartner-Check. Die Beratung sowie die Beantragung der Kostenübernahme bei der IK wird durch den durch Sie ausgewählten Leistungserbringer sichergestellt.
Kosten
Durch Sie ist lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro zu entrichten.
Fragen und Beratung
Haben Sie zuvor Fragen oder wünschen eine individuelle Beratung? Kontaktieren Sie uns gern telefonisch unter 0385 6373-830 oder senden Sie uns eine Nachricht über das verschlüsselte Kontaktformulare.
Fotohinweis: © AllaSerebrina PantherMedia.net
Nutzungshinweise
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